Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 44 Seiten

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Parlamentarische Initiative: Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität BBl 2019

Artikel 3 Kriterien für die Berechnung der Ausbildungskapazitäten

Die Kantone legen Kriterien fest, anhand welcher Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen sowie die Spitäler und Pflegeheime (Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen) ihre Ausbildungskapazitäten berechnen müssen. Dabei werden verschiedene Faktoren zu berücksichtigen sein, wie beispielsweise die Anzahl der Angestellten, die Struktur und das Leistungsangebot dieser Akteure. Diese verfügen über unterschiedliche strukturelle Voraussetzungen für die praktische Ausbildung. So muss beispielsweise differenziert werden zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen wie den Spitälern oder den Pflegeheimen. Betriebe, die bisher noch nicht ausbildeten, müssen die Strukturen und Prozesse sowie die personellen Ressourcen für die erforderliche Ausbildungsleistung zuerst aufbauen.

Artikel 4 Ausbildungskonzept

Die Akteure, welche Leistungen im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen erbringen, werden verpflichtet, ein Ausbildungskonzept zu erarbeiten (Abs. 1). Das Konzept soll den Rahmen aufführen, in dem die praktische Ausbildung stattfindet. Dazu gehören beispielsweise die vorhandenen personellen Ressourcen und die Infrastruktur für die erforderlichen praktischen Ausbildungsleistungen sowie Massnahmen zur Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung. Das Konzept soll die Ziele und die Schwerpunkte der praktischen Ausbildung aufzeigen. Es soll ausserdem ein Mengengerüst über die zur Verfügung stehenden Plätze für die praktische Ausbildung von Pflegefachpersonen enthalten (Abs. 2). Kann der Akteur die Ausbildungskapazitäten, die nach den Kriterien gemäss Artikel 3 berechnet werden, nicht bereitstellen, so weist er allfällige Abweichungen aus (Abs. 3). Wie bereits unter Artikel 2 erwähnt, kann das Ausbildungskonzept mehr umfassen als die mit diesem Gesetz geregelten praktischen Ausbildungsleistungen in Pflege HF und FH.

Artikel 5 Beiträge der Kantone

Absatz 1 legt fest, dass die Kantone den Akteuren im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen Beiträge für deren Leistungen in der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen gewähren müssen. Dazu bestimmen die Kantone für jeden Akteur die anrechenbaren Leistungen unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 3 und dem Ausbildungskonzept nach Artikel 4.

Nach Absatz 2 müssen die Kantone mindestens die Hälfte der durchschnittlichen ungedeckten Ausbildungskosten der Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen vergüten. Als ungedeckte Kosten gelten die Kosten, für die die Akteure keine Vergütung erhalten, namentlich keine Vergütung aufgrund der Preise und Tarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Kosten und Nutzen der tertiären Ausbildungen in der Pflege wurden in einer Studie des Eidge-