Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 44 Seiten

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Parlamentarische Initiative: Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität BBl 2019

Anhang Änderung anderer Erlasse

1. Strafprozessordnung30

Artikel 171 Absatz 1

Mit der Ergänzung der Strafprozessordnung (StPO) werden Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner sowie die weiteren im GesBG geregelten Berufe ausdrücklich dem gleichen umfassenden Zeugnisverweigerungsrecht unterliegen wie beispielsweise Ärztinnen und Ärzte auch.

Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe f

Die via GesBG eingeführte (voraussichtlich Anfangs 2020 in Kraft tretende) Änderung von Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe f ist als Folge der Aufnahme aller Gesundheitsberufe nach Artikel 2 Absatz 1 GesBG in Artikel 171 Absatz 1 aufzuheben. Ansonsten wären die im GesBG geregelten Berufe in zwei miteinander nicht kompatiblen Bestimmungen erfasst.

2. Militärstrafprozess vom 23. März 197931

Artikel 75 Buchstabe b

Die Ergänzung in Artikel 75 Buchstabe b hat zur Folge, dass die Pflegefachfrauen und -männer sowie die weiteren Gesundheitsberufe nach Artikel 2 Absatz 1 GesBG auch im Rahmen eines Militärstrafprozesses ausdrücklich genannt und von ihrem Image als «berufliche Hilfspersonen» befreit werden.

3. Bundesgesetz über die Berufsbildung

Artikel 73a Anerkennung altrechtlicher kantonaler und interkantonaler

Abschlüsse

Artikel 73a schafft eine Kompetenz des Bundes betreffend die Anerkennung von altrechtlichen kantonalen sowie altrechtlichen interkantonalen Abschlüssen. Die Kompetenz gilt jedoch nur für Abschlüsse, welche bereits in Bundeshoheit sind (Abs. 1), wie namentlich die im Bereich der Pflege.

Im Jahr 2004 erfolgte der Wechsel der Zuständigkeit im Bereich der Gesundheitsberufe von den Kantonen zum Bund. Die GDK (früher Sozialdirektorenkonferenz SDK) hat die Verfahren im Bereich der Anerkennung kantonaler Abschlüsse bis zu diesem Zeitpunkt ans SRK übertragen. Es existieren unterschiedliche altrechtliche

30 SR 312.0

31 SR 322.1