Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 44 Seiten
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Parlamentarische Initiative: Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität BBl 2019
kantonale und interkantonale Ausbildungen im Bereich Pflege, wie etwa DNI32 mit rund 14'000 oder PKP/FA SRK33 mit 10'000-15'000 Personen, deren Bildungsabschlüsse nicht in die neue Bildungssystematik überführt wurden.
DNI war eine dreijährige Ausbildung (angeboten von 1992 bis 2011), welche auf Tertiärniveau positioniert wird.34 Bis Ende 2011 bestand die Möglichkeit, im Rahmen des sog. «Äquivalenzverfahrens»35 die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung «diplomierte/r Pflegefachfrau/-mann» zu erlangen. Im europäischen Vergleich entsprechen DNI den Anforderungen der EU-Richtlinie 2005/36/EG36. Sie sind im europäischen Ausland demnach bessergestellt als in der Schweiz. Zudem anerkennt die Schweiz auf Grundlage der europäischen Mindestvorschriften ausländisches Pflegefachpersonal, das mindere Qualifikationen37 aufweist als inländische DNI.
PKP/FA SRK war eine Ausbildung mit Fokus auf Langzeitpflege, welche Ende der 1990-er Jahre ausgelaufen ist und 1.5 bis 2 Jahre dauerte. Die GDK hat sie in Bezug auf die Zulassung zu weiterführenden Ausbildungen mit den FaGe gleichgestellt. Auch bezüglich des Lohns wird seitens GDK eine Gleichstellung mit den FaGe empfohlen.
Aufgrund fehlender Überführung der beiden Ausbildungen in die Bildungssystematik, können sich diese Personen nur mit übermässig hohem finanziellem und zeitlichem Aufwand für weiterführende Ausbildungen qualifizieren. Zudem ist ihr Status in der Berufsausübung abhängig von der einzelnen Arbeit gebenden Institution. Eine Überführung ist insbesondere im Lichte des Fachkräftemangels dringend angezeigt.
Gegenwärtig fehlt eine klare Gesetzesbestimmung, welche dem Bund die Zuständigkeit für die Anerkennung von altrechtlichen kantonalen sowie altrechtlichen interkantonalen Abschlüssen, deren entsprechender Bildungsabschluss heute in Bundeskompetenz liegt, überträgt. Eine solche wird mit Artikel 73a geschaffen. Die Umsetzung der Massnahme betreffend DNI kann über die Wiedereinführung des bewährten Äquivalenzverfahrens erfolgen. Gemäss Absatz 2 kann der Bundesrat diese Aufgabe an Dritte delegieren. Das SRK weist dazu - nach wie vor - die notwendige Fachexpertise vor.
Eine Delegation der Aufgabe an das SRK ist fachlich und aus Effizienzgründen angezeigt (Absatz 2). Für PKP/FA SRK können sog. „andere Qualifikationsverfahren“38 für besondere Personengruppen standardisiert werden. Eine Ausarbeitung ist
32 Diplom in Gesundheits- und Krankenpflege Niveau I.
33 Praktische Krankenpflege/Krankenpfleger,-innen mit Fähigkeitsausweis SRK.
34 Vgl. Beschluss des Vorstands der GDK von 2006 zu «Diplomniveau I Pflege: Problematik um die Positionierung der Ausbildung».
35 Voraussetzung hierfür waren mindestens zwei Jahre berufliche Pflegeerfahrung mit einem Beschäftigungsgrad von 80 – 100 Prozent sowie berufsbezogene Weiterbildungen von mindestens 280 Lektionen oder 40 Tagen; vgl. Art. 3 des Reglements des SRK über das Verfahren zur Erteilung der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung «dipl. Pflegefachfrau/-mann» vom 3. Juni 2003.
36 Vgl. Art. 31 RL 2005/36/EG.
37 Je nach Ausbildungsland, -dauer und –inhalt auf Niveau Sekundarstufe II.
38 Vgl. Art. 31 Abs. 2 BBV i.V.m. Art. 33 BBG.