Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 44 Seiten

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Parlamentarische Initiative: Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität BBl 2019

und dasselbe Ziel verfolgt, geht die Strafbestimmung nach GesBG nach dem Grundsatz des Vorrangs der lex specialis derjenigen des UWG vor.

Eine Minderheit (Aeschi Thomas, Brand, Clottu, de Courten, Frehner, Giezendanner, Sollberger, Stahl) beantragt die Streichung der Artikel 10a und 30a, da diese Bestimmungen zu einer unverhältnismässigen Beschneidung der Wettbewerbsfreiheit führen würden.

5. Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Leistungen, die mit oder ohne Anordnung erbracht werden

Jeder im Rahmen des KVG tätige Leistungserbringer ist für die Leistungen, die er erbringt, verantwortlich und ist in diesem Sinne eigenverantwortlich tätig. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung soll in erster Linie der Berufsstatus der Pflegefachpersonen aufgewertet werden. Die Pflegefachpersonen sollen – gemäss dem Ziel der Initianten/-innen der Volksinitiative – in der Grundpflege selbständiger arbeiten können, indem sie namentlich gewisse Leistungen direkt zu Lasten der OKP erbringen können.

Die vorgeschlagene Änderung würde also den Pflegefachpersonen ermöglichen, bestimmte, vom Bundesrat bezeichnete Leistungen selbstständig und ohne ärztliche Anordnung zu erbringen. Namentlich könnten Leistungen der Grundpflege ohne ärztliche Anordnung erbracht werden, während Untersuchungen und Behandlungspflege weiterhin auf ärztliche Anordnung erfolgen sollen. Zudem soll der Bundesrat bei der Beschreibung dieser Pflegeleistungen den Pflegebedarf von Personen mit komplexen Erkrankungen und Personen am Lebensende berücksichtigen. Neben den Ärzten und Ärztinnen sowie den Chiropraktoren und Chiropraktorinnen sollen damit auch Pflegefachpersonen definierte Leistungen zulasten der OKP abrechnen können. Daher wird dem Bundesrat im vorgelegten Vorschlag auch die Kompetenz erteilt, neben dem Verfahren der Bedarfsermittlung auch die Koordination zwischen dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin und dem Pflegepersonal zu regeln. Es ist insbesondere für Qualitäts- und Nachverfolgung wichtig sicherzustellen, dass sowohl der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin als auch das Pflegepersonal immer über die erbrachten Behandlungs- und Pflegeleistungen auf dem Laufenden sind. Die Vollständigkeit des Patientendossiers muss gewährleistet werden können.

Definition der Leistungen

Die Pflegefachpersonen sowie die Organisationen, die solche Personen beschäftigen, sollen ausdrücklich als Leistungserbringer in Artikel 35 Absatz 2 KVG aufgeführt werden. Damit werden sie als Leistungserbringer auf Stufe Gesetz gehoben.

Gemäss Artikel 25a Absatz 3 KVG in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 5 KVG sowie Artikel 33 KVV und 7 KLV ist es Sache des Bundesrates, die Leistungen zu bezeichnen, welche sie ohne ärztliche Anordnung erbringen können. Es handelt sich um eine Positivliste der Leistungen der Abklärung, Beratung und Koordination