Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 44 Seiten
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Parlamentarische Initiative: Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität BBl 2019
sowie der Grundpflege. Die Leistungen der Behandlungspflege unterliegen dagegen keiner Änderung und werden weiterhin von einem Arzt oder einer Ärztin angeordnet.
Flankierende Massnahmen
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die neue Regelung zu einer Ausweitung der Pflegeleistungen und damit zu einem Anstieg von Kosten und Prämien führen könnte, sind flankierende Massnahmen vorgesehen:
- Die Kantone können die Zulassung neuer Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe dbisbeschränken, wenn sie in diesem Bereich einen massiven Kostenanstieg feststellen. Gemäss bundesstaatlicher Kompetenzaufteilung sind die Kantone für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit zuständig und haben dabei insbesondere dafür zu sorgen, dass jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält. Sie sind besser in der Lage, die Zahl der Leistungserbringer festzulegen, die für die Deckung des Versorgungsbedarfs der Bevölkerung auf ihrem Kantonsgebiet erforderlich ist.
- Mittels einer Übergangsbestimmung wird vom Bundesrat explizit eine Evaluation der Entwicklung der Pflege verlangt. Dies muss fünf Jahre nach der Inkraftsetzung vorliegen.
Artikel 25a
Die vorgeschlagene Änderung in Absatz 1 gewährt dem Pflegefachpersonal grössere Autonomie, indem sie festlegt, dass die OKP einen Beitrag an die Pflegeleistungen leistet, die von einer Pflegefachperson (Bst. a) wie auch auf Anordnung oder Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden (Bst. b).
Die Anforderung eines ausgewiesenen Pflegebedarfs muss jedoch weiterhin erfüllt sein, damit die OKP einen Beitrag entrichtet.
Der heute geltende Absatz 2, wonach Leistungen der Akut- und Übergangspflege, welche sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen, von der OKP und vom Wohnkanton des Versicherten während längstens zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung vergütet werden, wird ergänzt, indem solche Leistungen nicht nur von im Spital tätigen Ärztinnen und Ärzten, sondern von diesen gemeinsam mit einer Pflegefachperson angeordnet werden müssen.
Eine Minderheit (Gysi, Barrile, Feri Yvonne, Heim, Moret, Schenker Silvia) beantragt, dass diese Leistungen im Spital von einem Arzt oder einer Ärztin oder einer Pflegefachperson angeordnet werden können und begründet dies damit, dass namentlich auch in diesem Punkt der eigenverantwortliche Handlungsbereich der Pflegefachpersonen ausgedehnt werden soll.
Absatz 3 erteilt dem Bundesrat die Kompetenz, die Pflegeleistungen zu bezeichnen,
a. die von Pflegefachpersonen auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden können. Der Begriff Pflegeleistungen ist