Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 44 Seiten
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Parlamentarische Initiative: Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität BBl 2019
des Massnahmenpaket (z.B. Sonderprogramm) zur Erhöhung der Anzahl Abschlüsse bzw. der Anzahl Ausbildungsplätze in Pflege an Fachhochschulen bedarf deshalb neben der gesicherten Zusatzfinanzierung seitens des Bundes (Art. 48 Abs. 4 Bst. b HFKG; Verpflichtungskredit) zwingend der Zustimmung der Schweizerische Hochschulkonferenz (SHK) und damit der qualifizierten Mehrheit der im Hochschulrat vertretenen vierzehn Trägerkantone (Art. 61 Abs. 1 HFKG). Zu unterstreichen ist schliesslich auch die wichtige Rolle der Konferenz der Rektoren der schweizerischen Hochschulen (swissuniversities; Art. 38 Abs. 1 HFKG) bei der Ausarbeitung eines solchen Sonderprogramms. Finanzierungen von Sonderprogrammen über projektgebundene Beiträge sind nur befristet möglich (Art. 60 Abs. 2 HFKG). Trägerkantone und Hochschulen müssen dabei eine angemessene Eigenleistung von mindestens 50% erbringen (Art. 59 Abs. 3 HFKG). Die Verpflichtungskredite für projektgebundene Beiträge werden in der Regel im Rahmen der vierjährigen BFI-Botschaften festgelegt.
5.1.2 Auftrag an den Bundesrat: Prüfung eines Massnahmenpakets mit den Kantonen im Rahmen der SHK
Das Parlament beauftragt den Bundesrat, zusammen mit den Kantonen ein Massnahmenpaket (z.B. Sonderprogramm) zu prüfen, das bis Ende 2028 eine bedarfsgerechte Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in Pflege an den kantonalen Fachhochschulen vorsieht (Art. 2). Als Zielgrösse werden 1500 Abschüsse im Jahr 2028 vorgeschlagen. Dies bedeutet eine Steigerung von 600 Abschlüssen gegenüber dem Jahr 2017. Nach Artikel 3 Buchstabe a soll dieses Programm mit einem zweckgebundenen Zusatzkredit in der Höhe von maximal 25 Millionen Franken über die projektgebundenen Beiträge in den BFI-Perioden 2021-2024 und 2025-2028 finanziert werden. Gestützt auf ein von der SHK definitiv genehmigtes Sonderprogramm kann der Bundesrat die entsprechenden plafonderhöhenden Mittel bei den eidgenössischen Räten beantragen. Hat der Bund die Mittel definitiv zugesprochen, kann das WBF die Leistungsvereinbarungen mit den verschiedenen Fachhochschulen abschliessen und das Sonderprogramm gestartet werden.
Als weitere Eckwerte werden die Eigenleistung der Kantone und ihrer Hochschulen sowie eine evidenzbasierte Festlegung und bildungssystemisch abgestimmte Erhöhung festgelegt (Art. 3 Bst. b-c).
Die SHK ist, wie eingangs erwähnt, zuständig zu entscheiden, ob und wie ein entsprechendes Sonderprogramm auszugestalten ist (Art. 61 Abs. 1 HFKG): Sollte die SHK der Erarbeitung eines Sonderprogramms zustimmen, so wird sie auch entsprechende Auswahl- und Finanzierungskriterien definieren. Dazu gehören z.B. Kriterien zur nachhaltigen Wirksamkeit und Effizienz der Massnahmen, zur Eigenleistung, zur Sicherstellung der Einbettung ins gesamte FH-Ausbildungssystem (Ausbildung und Praktikumsplätze) und Finanzierungsgrundsätze für die einzelnen Massnahmen. Swissuniversities wird sowohl bei der Vorbereitung eines entspre-