Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 44 Seiten
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Parlamentarische Initiative: Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität BBl 2019
Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe dbis
Artikel 35 Absatz 2 führt die Leistungserbringer auf, die zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen sind. Die Pflegefachpersonen werden nun für die vom Bundesrat bezeichneten Leistungen, die sie ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbringen können, explizit unter Buchstabe dbisgenannt. Man kann davon ausgehen, dass ein Teil der Pflegefachpersonen selbständig und auf eigene Rechnung arbeiten wird, die Mehrheit aber von einem Spital, einem Pflegeheim oder einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause beschäftigt wird, wie das heute der Fall ist.
Die Abschlüsse, über die Pflegefachpersonen verfügen müssen, um zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen zu werden, werden vom Bundesrat in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) festgelegt. Für Pflegefachpersonen wird die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP hierbei in Zukunft mit der Einhaltung der Voraussetzungen für die Ausübung ihres Berufes nach dem Gesundheitsberufegesetz verbunden. Diesbezüglich muss sich ihr Handeln an die im Rahmen der Aus- und Weiterbildung erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen abstützen.
Die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause wie auch die Pflegeheime müssen gewährleisten können, dass ihr Personal, das Leistungen ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbringt, die dazu verlangten Voraussetzungen erfüllt. In diesem Kontext wird auch die KLV zu ändern sein, damit präzisiert werden kann, welche Pflegeleistungen neben der Grundpflege nur von Pflegefachpersonen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 49 KVV unabhängig von ihrem Berufsstatus erfüllen, ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbracht werden dürfen.
Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 1bis
Neu sieht das KVG vor, dass die Kantone die Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen (Art. 35 Abs. 2 Bst. dbisKVG) sowie die Spitäler und Pflegeheime (Art. 35 Abs. 2 Bst. h und k KVG) im Rahmen eines Leistungsauftrages zur Bereitstellung von Ausbildungsleistungen verpflichten. Diese Vorgehensweise entspricht der vorherrschenden bundesstaatlichen Kompetenzaufteilung, wonach die Kantone für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit zuständig sind. Die Kantone beauftragen mittels gezielten Leistungsaufträgen diese Institutionen mit Ausbildungsleistungen. Die Kantone legen für jeden Leistungserbringer die Ausbildungsleistung fest, welche der einzelne Leistungserbringer pro Jahr erbringen muss. Sie berücksichtigen dabei die Kriterien nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom … über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und das Ausbildungskonzept nach Artikel 4 dieses Gesetzes. In verschiedenen Kantonen bestehende Bonus-Malus-Systeme, die Ersatzabgaben bei Nichterfüllung der Ausbildungsverpflichtung vorsehen oder den Einkauf von Ausbildungsleistungen bei anderen Institutionen ermöglichen, werden durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen.
Eine Minderheit (Herzog, Aeschi Thomas, Brand, Clottu, de Courten, Giezendanner, Hess Erich, Moret, Nantermod, Pezzatti, Sauter, Steinemann) beantragt, dass Artikel