Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 44 Seiten
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Parlamentarische Initiative: Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität BBl 2019
38 zusätzlich mit einem neuen Absatz ergänzt wird, in dem die Zulassung der Pflegefachpersonen nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe dbisvom Abschluss eines Zulassungsvertrages mit einem oder mehreren Versicherern abhängt. Die Minderheit will diesbezüglich eine zusätzliche flankierende Massnahme und mit der Aufhebung des Vertragszwangs in diesem Bereich eine Mengenausweitung bei den Pflegeleistungen verhindern.
Artikel 55b Kostenentwicklung bei Pflegeleistungen
Steigen die Kosten in diesem Bereich im betroffenen Kanton stärker als im gesamtschweizerischen Durchschnitt, kann der Kanton vorsehen, dass keine neue Pflegefachperson zur Tätigkeit zulasten der OKP in diesem Bereich zugelassen werden kann. Die Kantone können somit auf ein neues Instrument zur raschen und wirksamen Kostenkontrolle zurückgreifen und gleichzeitig ihrer verfassungsmässigen Pflicht nachkommen, für alle den Zugang zu einer ausreichenden und qualitativ guten medizinischen Grundversorgung zu gewährleisten. Mit diesem Artikel kann den Kantonen eine Massnahme zur Verfügung gestellt werden, die ihnen bei Bedarf ermöglicht, die Neuzulassungen von Pflegefachpersonen zu beschränken, und die nicht vom befristeten Artikel 55a abhängt.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ….
Um die Wirkungen der vorgeschlagenen Änderung zu verfolgen, erhält der Bundesrat in der Übergangsbestimmung den Auftrag, dem Parlament spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung einen Evaluationsbericht vorzulegen, der insbesondere auf die wirtschaftlichen Folgen der Änderung eingeht.
Weitere Minderheitsanträge
De lege lata umschreibt Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a KVG die Leistungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital erbracht werden. Eine Minderheit (Ammann, Barrile, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Graf Maya, Gysi, Heim, Humbel, Roduit, Schenker Silvia) beantragt, dass auch die Durchführung von Pflegeleistungen im Rahmen einer stationären Behandlung durch Pflegefachpersonen explizit im KVG aufgeführt wird (neue Ziffer 2bis). Auch dieser Minderheit geht es um die Steigerung der Attraktivität des Berufs und die Senkung der Gesundheitskosten durch einen optimalen Ressourceneinsatz.
Eine Minderheit (Carobbio Guscetti, Barrile, Feri Yvonne, Graf Maya, Gysi, Heim, Schenker Silvia) will in einem neuen Artikel 39a ein «nurse to patient ratio» einfügen. Hierbei müssen Spitäler und andere Einrichtungen sicherstellen, dass eine Mindestzahl an Pflegefachpersonen pro Patient zur Verfügung steht. Der Bundesrat würde die Zahl an Pflegefachpersonen im Verhältnis zu den Patienten pro Versorgungsbereich festlegen. Er soll im Interesse der Patientensicherheit die anerkannten Standards der Fachgesellschaften und der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) übernehmen. Die kantonale Aufsichtsbehörde würde hierbei jährlich die Einhaltung der Verhältniszahl kontrollieren, der Kantons-