Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 44 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht
Parlamentarische Initiative: Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität BBl 2019
regierung berichten und die erhobenen Ergebnisse publizieren. Spitäler und Pflegeheime, welche die genannten Anforderungen nicht einhalten, wären von der Liste zu streichen. Die Minderheit schlägt in diesem Zusammenhang vor, ebenfalls Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b zu ergänzen, indem Spitäler und andere Einrichtungen zugelassen sind, wenn sie über das erforderliche Fachpersonal und das Pflegepersonal nach Artikel 39a verfügen. Die Minderheit will mit dieser Vorgehensweise die Versorgung, aber auch die Qualität der Behandlung und die Patientensicherheit sicherstellen.
Eine Minderheit (Gysi, Barrile, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Graf Maya, Heim, Schenker Silvia) will in einem neu einzufügenden Artikel 39b, dass sich die in Artikel 39 Absätze 1 und 3 erwähnten Leistungserbringer, die zulasten der OKP Leistungen erbringen, einem repräsentativen Gesamtarbeitsvertrag für das Pflegepersonal anschliessen oder ihrem Personal Arbeitsbedingungen anbieten, die insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Entlöhnung und Sozialleistungen dem Gesamtarbeitsvertrag der Branche entsprechen. Fehlt ein repräsentativer Gesamtarbeitsvertrag, legt die Kantonsregierung insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Entlöhnung und Sozialleistungen die Mindestanforderungen fest, denen die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen zu genügen haben. Würde diesbezüglich ein Leistungserbringer teilweise oder vollständig die Pflicht nach Artikel 39b verletzen, soll die zuständige Stelle des Kantons ihm gegenüber einen Betrag in der Höhe von maximal 1,0 Prozent der nach Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) beitragspflichtigen Gesamtlohnsumme des betreffenden Jahres erheben.
5 Bundesbeschlüsse
5.1 Bundesbeschluss über die Erhöhung der Ausbildungsabschlüsse in Pflege an den kantonalen Fachhochschulen
Dieser Bundesbeschluss beinhaltet eine anreizorientierte Sonderfinanzierung zwecks Erhöhung der Ausbildungsplätze in der Pflege FH mit einem namhaften Beitrag des Bundes an die Trägerkantone (analog der anreizorientierten Sonderfinanzierung für die Humanmedizin). Ein solcher Finanzierungsbeschluss (Bundesbeschluss) würde sich auf Artikel 47 f. und 59 ff. des Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetzes vom 30. September 201141 (HFKG) stützen, eine gesetzliche Anpassung ist nicht notwendig. Die anreizorientierte Sonderfinanzierung nach HFKG hat sich auf den Hochschulbereich zu beschränken und kann nicht auf die Berufsbildung (z.B. Ausbildungsplätze an Höheren Fachschulen) ausgedehnt werden.
5.1.1 Ausgangslage
Die Bestimmung der Ausbildungskapazitäten und damit auch die Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse an kantonalen Fachhochschulen liegt in der Kompetenz der Kantone. Ein über projektgebundene Beiträge nach HFKG zu finanzieren-
41 SR 414.20