Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 44 Seiten
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Parlamentarische Initiative: Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität BBl 2019
hier weit gefasst zu verstehen. Ein Arzt oder eine Ärztin kann immer noch alle Arten von Pflegeleistungen anordnen, die er oder sie als notwendig erachtet, unabhängig davon, ob es sich um Leistungen der Abklärung, Beratung, Koordination, Untersuchung oder Behandlung oder um Massnahmen der Grundpflege handelt.
b. die von Pflegefachpersonen ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden können. Bei diesen Leistungen soll es sich um die Leistungen der Grundpflege sowie die mit diesen direkt verbundenen Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination handeln. Hier geht es darum, bereits auf Gesetzesebene einen Rahmen für die Leistungen abzustecken, die von den Pflegefachpersonen ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden können.
Der neue Absatz 3bishält fest, dass der Bundesrat bei der Bezeichnung der Pflegeleistungen nach Absatz 3 den Pflegebedarf von Personen mit komplexen Erkrankungen und Personen am Lebensende berücksichtigen muss. Bereits heute wird im Rahmen der Bezeichnung der Pflegeleistungen in der KLV diesen verschiedenen Situationen Rechnung getragen, sofern für die entsprechenden Leistungen die Vorgaben des KVG erfüllt sind.
Ebenfalls neu eingefügt wurde Absatz 3ter, welcher es dem Bundesrat ermöglicht, neben dem Verfahren der Ermittlung des Pflegebedarfs auch die Koordination zwischen den behandelnden Ärztinnen und Ärzten sowie den Pflegefachpersonen zu regeln. Es ist wichtig, gewährleisten zu können, dass die erbrachten Pflegeleistungen immer koordiniert sind und es keine Doppelspurigkeiten gibt, wie zum Beispiel vom behandelnden Arzt oder von der behandelnden Ärztin angeordnete Leistungen der Grundpflege und gleichzeitig von einer Pflegefachperson selbständig erbrachte Leistungen der Grundpflege. Namentlich muss das Ergebnis der Bedarfsabklärung dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin immer zur Information weitergeleitet werden. Das gilt auch, wenn die erbrachten Pflegeleistungen nicht direkt mit einer laufenden Behandlung verbunden sein sollten. Es ist natürlich auch wichtig, dass eine Pflegefachperson, die bei der Bedarfsabklärung bei einem Patienten oder einer Patientin einen Behandlungspflegebedarf feststellt, dies mit Einverständnis des Patienten oder der Patientin möglichst rasch dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin mitteilt, auch wenn die Pflegefachperson diese Leistungen ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbringt. Gemäss Artikel 1a Absatz 2 sind Krankheit, Unfall oder Mutterschaft die Voraussetzungen für den «Eintritt» in das soziale Krankenversicherungssystem. Es ist daher wichtig, dass die Koordination und der Informationsaustausch zwischen den Leistungserbringern, die denselben Patienten oder dieselbe Patientin behandeln, optimal gewährleistet sind.
Eine Minderheit (Moret, Barrile, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Graf Maya, Gysi, Heim, Schenker Silvia) will zudem in einem neuen Absatz 3bis afesthalten, dass die anrechenbaren Pflegekosten eine angemessene Abgeltung des Pflegepersonals ermöglichen, einschliesslich des Personals in Ausbildung. Die Minderheit erhofft sich damit, dem Mangel an Pflegefachpersonal zu begegnen, indem die Arbeitgeber das Pflegefachpersonal angemessener entlöhnen können.