Vorlage

Vernehmlassung 2019/42: Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2021-2024 (Kulturbotschaft) · 72 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 50Fedlex · Vorlage

Übersicht über die Beiträge

gestützt auf die Artikel 9a, 10, 12–15, 16 Absätze 1 und 2 Buchstabe a, und 17 KFG

(in Mio. Fr., gerundet)

(2020) 2021 2022 2023 2024 2021–2024

Preise, Auszeichnungen, Ankäufe (3,2) 3,2 3,2 3,3 3,3 12.9 Literaturförderung (Verlage) (1,8) 1,8 1,9 1,9 1,9 7,5 Museen, Sammlungen, Netzwerke Dritter (13,3) 13,5 13,6 13,7 13,9 54,7

8

Kulturelle Teilhabe (Projektförderung) (1,0) 1,0 1,0 1,0 1,0 4,0 Musikalische Bildung (4,2) 4,4 5,8 7,0 8,4 25,6 Leseförderung (4,5) 4,5 4,6 4,7 4,7 18,5 Jenische und Sinti (0,7) 0,7 1,2 1,8 1,8 5,5 Kultureller Organisationen (3,3) 3,3 3,3 3,4 3,4 13,4 Anlässe und Projekte (1,0) 1,0 1,1 1,3 1,3 4,6

Kulturabgeltung an die Stadt Bern (1,0) 0 0 0 00

Zahlungsrahmen KFG (34,1) 33,4 35,7 38,0 39,6 146,7

4.1.3 Zahlungsrahmen Film

Über den Zahlungsrahmen Film werden all jene Aktivitäten des BAK finanziert, die sich auf das FiG stützen. Wie bisher sind die nationalen Ersatzmassnahmen zum EU–Förderprogramm «MEDIA» nicht im Zahlungsrahmen Film enthalten. Ausserhalb des Zahlungsrahmens liegen auch die Beiträge an den Filmförderungsfonds «Eurimages» des Europarats im Umfang von 0,7 Millionen Euro jährlich.

In der Förderperiode 2021–2024 ist für alle durch den Zahlungsrahmen Film abgedeckten Tätigkeitsbereiche eine Teuerung von 1 Prozent vorgesehen. In der Förderperiode 2021–2024 sind keine weiteren Anpassungen mit finanziellen Auswirkungen auf die Finanzplanung des Bundes veranschlagt.

Die Filmpolitik des Bundes basiert auf zwei gesetzlichen Schwerpunkten: Filmförderung und Filmkultur (vgl. Ziff. 2.3.6.1f.). Die unten aufgeführte Kreditstruktur orientiert sich grundsätzlich an diesen zwei grossen Ausgabenbereichen. Daneben wird die Finanzhilfe an die Cinémathèque Suisse (vgl. Ziff. 2.3.6.3) innerhalb des Zahlungsrahmens separat ausgewiesen.

Übersicht über die Beiträge

gestützt auf die Artikel 3–6 FiG (in Mio. Fr., gerundet)

(2020) 2021 2022 2023 2024 2021–2024

Filmförderung (32,1) 32,4 32,7 33,1 33,4 131,6 Filmkultur (9,9) 10,0 10,1 10,2 10,3 40,8 Cinémathèque (9,5) 9,6 9,7 9,8 9,9 39,1

Zahlungsrahmen FiG (51,5) 52,1 52,6 53.1 53,6 211,4

4.1.4 Zahlungsrahmen für Finanzhilfen des BAK gestützt auf das Kulturgütertransfergesetz

Mit dem Zahlungsrahmen KGTG werden all jene Förderaktivitäten des BAK finanziert, welche sich auf das KGTG stützen (vgl. Ziff. 2.4.2.5). Das betrifft Projekte, die dem Schutz und Erhalt von besonders gefährdeten Kulturgütern dienen, sowie Projekte von internationalen Organisationen, die im Bereich des Kulturgüterschutzes spezialisiert sind (z.B. UNESCO, ICCROM, Internationaler Museumsrat ICOM). In der Förderperiode 2021–2024 ist für die durch den Zahlungsrahmen KGTG abgedeckten Tätigkeiten eine Teuerung von 1 Prozent vorgesehen. Es sind in der Förderperiode 2021–2024 keine Anpassungen mit finanziellen Auswirkungen auf die Finanzplanung des Bundes vorgesehen.

Übersicht über die Beiträge

gestützt auf Artikel 14 KGTG

(in Mio. Fr., gerundet)

(2020) 2021 2022 2023 2024 2021–2024

Zahlungsrahmen KGTG (0,8) 0,8 0,8 0,8 0,8 3,1