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Vernehmlassung 2019/42: Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2021-2024 (Kulturbotschaft) · 72 Seiten

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nicht vom Bund gefördert oder vom Bund vor 2003 gefördert wurden, sollen im Laufe der kommenden Legislaturperiode ebenfalls Abklärungen stattfinden, ob und wie auch diese einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können. Der vollumfängliche öffentliche Zugang zum Schweizer Filmerbe wird erst möglich sein, wenn die offenen Fragen im Dialog geklärt werden konnten.

Art. 24 Abs. 1, 3bis und 5

Die Meldepflicht für Betriebe im Filmbereich wird angepasst: 1) für Produktionsunternehmen wurde sie nie umgesetzt und ist deshalb aufzuheben; 2) für Auswerter ausserhalb der Kinos wird sie im neuen Kapitel 3a geregelt; 3) auf die Meldepflicht der Tonbildträger-Verkäufe wird verzichtet, weil die Verkäufe stark rückläufig sind und der Abgleich der Daten aufgrund der Verkaufsstrukturen (Mehrfachmeldungen und viele sehr kleine Detailhändler) im Verhältnis zur Bedeutung der Verkäufe zu aufwändig ist.

Kapitel 3a: Vorschriften zur Förderung der Vielfalt des Filmangebots ausserhalb des Kinos

Das Kapitel 3 des FiG regelt die Pflichten zum Schutz der Angebotsvielfalt für Kino- und Verleihfirmen sowie die statistischen Meldepflichten. Neu wird ein Kapitel 3a eingeführt, welches die Pflichten zum Schutz der Angebotsvielfalt für Filme regelt, die in der Schweiz elektronisch angeboten werden. Darunter fällt die Pflicht, einen Anteil des Filmangebots für europäische Filme zu reservieren (europäische Quote), die Pflicht, einen Anteil der Bruttoeinnahmen für das unabhängige Schweizer Filmschaffen auszugeben sowie die Meldepflicht für bezahlte Abrufe von Filmen.

Für nationale Fernsehveranstalter besteht bereits heute die Pflicht, den überwiegenden Teil ihres Programms europäischen Werken vorzubehalten. Diese Regelung entspricht den internationalen Verpflichtungen der Schweiz (vgl. Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen. EÜGF57), die im Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) differenziert umgesetzt sind. Für Unternehmen, die Filme nonlinear (auf Abruf oder in Abonnementsdiensten) anbieten, soll eine analoge Pflicht im FiG verankert werden (Art. 24a). In verschiedenen anderen europäischen Ländern bestehen gleiche oder ähnliche Pflichten für Fersehveranstalter und Online-Filmanbieter. Die vorgeschlagene Regelung ist im Interesse eines möglichst vielfältigen Filmangebots. Sie entspricht ausserdem auch der EU-Richtlinie über die audiovisuellen Mediendienste (AVMD-Richtlinie), die für die Schweiz allerdings nicht verpflichtend ist. Bezüglich statistischer Meldepflicht wird die seit 2016 bestehende Pflicht der Online-Filmanbieter, bezahlte Abrufe jährlich pro Filmtitel zu melden, in das neue Kapitel 3a überführt (Art. 24i).

Die Kontrolle, ob die Pflichten der Online-Filmeanbieter zum Schutz der Angebotsvielfalt (europäische Quote, Berücksichtigung des Schweizer Filmschaffens, Meldepflicht für bezahlte Abrufe) eingehalten werden, soll anhand eines Registers erfolgen, in dem sich alle elektronischen Anbieter von Filmen eintragen müssen. Ein solches öffentliches Register besteht bereits für die Kinos und Verleihfirmen (vgl. Kino- und Verleihregister in Art. 23). Die Aufsicht über die Einhaltung der Filmförderungspflicht der Fernsehveranstalter nach RTVG obliegt wie bisher dem BAKOM.

Art. 24a Vielfalt des Filmangebots

Artikel 24a verpflichtet die elektronischen Filmanbieter, 30 Prozent ihres Filmkatalogs europäischen Filmen vorzubehalten. Dieser Anteil entspricht dem Mindestanteil gemäss EU-Regelung in der AVMD-Richtlinie (Abs. 1). Die Pflicht trifft Unternehmen, welche die zum Abruf angebotenen Filme auswählen, also eine redaktionelle Verantwortung für ihre Angebote tragen, nicht hingegen Plattformen, die nur benutzergenerierte Inhalte zur Verfügung stellen (sog. «Video-sharing-Plattformen»). Unterstellt werden auch Unternehmen mit Sitz im Ausland (Abs. 2). Unternehmen mit Sitz in den europäischen Nachbarländern unterstehen ohnehin den gleichwertigen Regeln der AVMD-Richtlinie. Aufgrund des Herkunftslandsprinzips werden sie grundsätzlich von den Behörden ihres Sitzstaats kontrolliert. Bei Unternehmen ausserhalb Europas dürften die Kontrollmöglichkeiten hingegen eingeschränkt und die Durchsetzung aus der Schweiz heraus eher schwierig sein. Andererseits zeigen die Erfahrungen mit der 2016 eingeführten Meldepflicht für bezahlte Abrufe, dass auch ausländische Unternehmen durchaus interessiert sind, sich an die Gesetzgebung ihrer Zielländer zu halten.

Es ist beabsichtigt, umsatzschwache Unternehmen von der Verpflichtung auszunehmen (Abs. 3). Analog zur heutigen Radio- und Fernsehgesetzgebung sollen die Ausnahmen in der Bundesratsverordnung definiert werden (Umsatzschwelle 1 Million Franken, mehr als 12 Spiel-Animations- oder Dokumenarfilme pro Jahr).

Art. 24b Berücksichtigung des Schweizer Filmschaffens

Absatz 1 erweitert die bereits heute für Fernsehveranstalter mit nationalem und sprachregionalem Programmangebot nach Artikel 7 Absatz 2 RTVG bestehende Reinvestitionspflicht auf Unternehmen, die Filme über elektronischen Abruf anbieten. Ähnlich wie heute in der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) geregelt, ist vorgesehen auf Verordnungsstufe umsatzschwache Unternehmen, oder solche, die nur selten Filme zeigen (bis 12 Spiel- Animations- oder Dokumenarfilme pro Jahr) von der Investitionspflicht auszunehmen (vgl. Art. 24e Abs. 2). Weitere Ausnahmen sind aus Gründen der Verhältnismässigkeit vorgesehen und sollen auf Verordnungsstufe konkretisiert werden. Die Verpflichtung stellt nicht ab auf die Nationalität des Unternehmens, sondern auf seine Publikumsausrichtung. Sie besteht auch für ausländische Unternehmen, sofern sich deren Angebot gezielt an das Schweizer Publikum richtet (Abs. 2). Die vorgeschlagene Regelung zielt auf Chancengleichheit für ausländische und inländische Filmeanbieter ab. Sie ist damit strenger als die Regelung für ausländische Werbefenster im Fernsehen, die gemäss Praxis der Filmförderungspflicht nach RTVG nicht unterliegen.

Art. 24c Anrechenbare Aufwendungen

Die anrechenbaren Aufwendungen für das Schweizer Filmschaffen werden detailliert umschrieben, um für die betroffenen Unternehmen Rechtssicherheit zu schaffen. Zum Schweizer Filmschaffen gehören Schweizer Filme nach Artikel 2 Absatz 2 FiG und Filme, die als internationale Koproduktionen hergestellt und von der Schweiz und den Behörden der beteiligten Ländern offiziel anerkannt wurden. Anrechenbar sind Ankäufe, also der Kauf von digitalen Auswertungsrechten, um unabhängig produzierte Schweizer Filme oder anerkannte Koproduktionen im eigenen Angebot zeigen zu können. Die Vorgabe, in das unabhängige Filmschaffen zu investieren, schliesst auch die Herstellung von Auftragsfilmen ein, sofern die Auftragnehmer und die mitwirkenden Filmschaffenden unabhängig vom Auftraggeber sind. Anders als nach der für die Fernsehveranstalter geltenden Praxis werden Sachleistungen (insbesondere Gratis-Werbeleistungen) ausgeschlossen sein. Soweit investitionspflichtige Filmeanbieter in den Genuss von Kultur- und Filmförderungssubventionen kommen, sind die zur Anrechnung gebrachten Ausgaben um den Betrag der Subvention zu reduzieren.

57 SR 0.784.405