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Vernehmlassung 2019/42: Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2021-2024 (Kulturbotschaft) · 72 Seiten
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Art. 24d Bruttoeinnahmen
Die Bestimmung regelt die Bemessungsgrundlage für die Investitionspflicht (Abs. 1). Bei Unternehmen mit Sitz im Ausland, die sich an das Schweizer Publikum richten, sind die in der Schweiz erzielten Umsätze massgeblich (Abs. 2). Deshalb müssen die Inlandumsätze vom Gesamtumsatz der Unternehmen mit Sitz im Ausland abgegrenzt werden. Unternehmen mit Sitz im Ausland müssen ihre Bruttoeinnahmen aus der Schweiz ebenso deklarieren wie Schweizer Unternehmen (Art. 24h Abs. 1).
Art. 24e Ersatzabgabe
Die Einzelheiten und das Verfahren in Bezug auf die Ersatzabgabe sind auf Verordnungsstufe zu regeln (Abs. 1). Es sind bereits auf Gesetzesstufe gewisse Ausnahmen von der Ersatzabgabe vordefiniert (Abs. 2). Auf Verordnungsstufe gehören auch Bestimmungen über die anrechenbaren Filme: Als «Filme» sollen wie heute nur Spiel- Animations- oder Dokumentarfilme gelten, die auch im Kino gezeigt werden könnten. Serien, Sitcoms, Soaps und Reality-Shows aber auch Reportagen und Informationssendungen zu tagesaktuellen Themen gelten nach heutiger Praxis nicht als «Filme», die die Pflicht auslösen, ins Schweizer Filmschaffen zu investieren. Entsprechend sind die Herstellungskosten für solche Filme oder Rechtekäufe ebenfalls nicht anrechenbar, auch dann nicht, wenn sie unabhängig produziert würden. Um Härtefälle für kleinere, aber nicht ausgenommene Unternehmen zu vermeiden, kann der Bundesrat auf dem Verordnungsweg den Anteil, der für das Schweizer Filmschaffen aufgewendet werden muss, auf 2 Prozent senken (Abs. 2).
Art. 24f Amtshilfe
Pflichtige Online-Filmeanbieter müssen dem BAK ihre Bruttoeinnahmen und anrechenbare Aufwendungen melden (Art. 24h). Kommen die Unternehmen ihrer Berichterstattungspflicht nicht nach, sollen andere Schweizer Behörden Amtshilfe leisten können. Beispielsweise verfügt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) über Meldungen zu den aus der Schweiz heraus erzielten Umsätzen von Unternehmen. Sie kann im Einzelfall zur Weitergabe ans BAK ermächtigt werden (Art. 74 Abs. 2 Bst. b Mehrwertsteuergesetz).
Art. 24g Registrierungspflicht
Wie auch bei den Kinos und Verleihbetrieben ist die Registrierung der Anknüpfungspunkt für die Kontrolltätigkeit über die Einhaltung der Vielfaltsauflagen und der Meldepflicht. Gleichzeitig soll die Öffentlichkeit des Registers auch für eine gewisse Transparenz sorgen. Auch Unternehmen, die aufgrund geringfügiger Umsätze keine Pflicht zur Berücksichtigung des Schweizer Filmschaffens haben, müssen sich registrieren.
Art. 24h Berichterstattungspflichten
Die von den Unternehmen zu liefernden Angaben dienen zur Überprüfung der Vielfaltsverpflichtungen (Quote europäische Filme und Berücksichtigung des Schweizer Filmschaffens).
Art. 24i Meldepflicht
Seit Inkrafttreten des FiG werden für die Film- und Kinostatistik die bezahlten Kinoeintritte erhoben (Art. 24). Seit 2016 werden zusätzlich die bezahlten elektronischen Abrufe von Filmen erhoben; die Meldepflicht wird aus dem bisherigen Art. 24 Abs. 3bisübernommen. Diese Daten werden pro Filmtitel zusammengestellt und vom BFS publiziert (Abs. 2). Die Daten werden vom BAK für die Evaluation der Angebotsvielfalt und zur Berechnung der Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung benutzt.
Art. 27 und 28
Die bisherigen Strafbestimmungen der Artikel 27 und 28 werden an die geänderten Pflichten angepasst (Registrierungspflicht sowie Berichterstattungs- und Meldepflicht für elektronische Anbieter von Filmen).
Art. 33 Bst. f
Aufgrund gemeinsamer Sprachräume sind die in der Schweiz verfügbaren Medienangebote zunehmend grenzüberschreitend ausgestaltet. Sie werden auch grenzüberschreitend genutzt, entsprechend werden Filme von mehreren Ländern koproduziert. Dies verlangt nach Koordinationsinstrumenten und Informationsaustausch unter den betroffenen Behörden. Die Abschlusskompetenz des Bundesrats für internationale Verträge im Bereich des Films soll deshalb erweitert werden, um die Rahmenbedingungen für den Audiovisionsplatz Schweiz stärken zu können.
3.3 Nationalbibliotheksgesetz
Art. 14
Die Kommission der Nationalbibliothek hat gemäss Artikel 14 NBibG im Wesentlichen zum Auftrag, die Entwicklung des Bibliothekswesens zu verfolgen. «Bibliosuisse» ist der neue nationale Dachverband der Bibliotheken der Schweiz. Übergeordnete Fragen zum Bibliothekswesen werden fortan in diesem neuen Verband diskutiert, weshalb die Kommission der Nationalbibliothek per 2021 aufgehoben werden kann.