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Vernehmlassung 2019/42: Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2021-2024 (Kulturbotschaft) · 72 Seiten

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3 Erläuterungen zu den Gesetzesänderungen

3.1 Kulturförderungsgesetz

Art. 1 Bst. a Ziff. 1

Das immaterielle Kulturerbe (beispielsweise Musik, Tanz, Brauchtum, Feste oder traditionelle Handwerkstechniken) ist ein wichtiger Teil unseres kulturellen Erbes. Davon zeugen namentlich die «Liste der lebendigen Traditionen» (vgl. Ziff. 2.6.1) sowie die bisher drei Schweizer Einträge in der «Repräsentativen Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit» der UNESCO (Winzerfest in Vevey, Basler Fasnacht, Umgang mit der Lawinengefahr). Trotz diesem hohen Stellenwert ist das immaterielle Kulturerbe bisher im KFG nicht erwähnt. Neu soll das immaterielle Kulturerbe in Artikel 1 KFG explizit verankert werden.

Art. 12 Abs. 4

Artikel 67a BV sieht vor, dass Bund und Kantone die musikalische Bildung fördern, insbesondere von Kindern und Jugendlichen (Abs. 1). Im Weiteren soll der Bund Grundsätze für den Zugang der Jugend zum Musizieren und die Förderung musikalisch Begabter festlegen (Abs. 3). Mit der Einführung des Programms «Jugend und Musik» in der Förderperiode 2016–2020 wurde ein erster Schritt zur Umsetzung der Verfassungsbestimmung gemacht, der besonders auf die Förderung des Zugangs zur Musik fokussiert. In einem zweiten Schritt sind spezifische Fördermassnahmen des Bundes für musikalisch Begabte vorzusehen (vgl. Ziff. 2.6.1). Da der geltende Artikel 12 KFG zur musikalischen Bildung relativ eng gefasst ist, soll die Begabtenförderung neu in Artikel 12 Absatz 4 KFG explizit erwähnt werden.

Art. 17 Jenische, Sinti und nomadische Lebensweise

Der geltende Artikel 17 KFG lautet: «Der Bund kann Massnahmen treffen, um den Fahrenden eine ihrer Kultur entsprechende Lebensweise zu ermöglichen». Im Rahmen des Aktionsplans «Jenische, Sinti, Roma» hat der Bund in Aussicht gestellt, künftig auf den als diskriminierend empfundenen Ausdruck «Fahrende» zu verzichten. Aus diesem Grund soll Artikel 17 KFG angepasst werden.

In der Sachüberschrift und in der Bestimmung soll ausdrücklich erwähnt werden, in welchen Bereichen der Bund tätig ist: Einerseits kann er die Kultur der vom Bundesrat offiziell als Minderheiten anerkannten schweizerischen Jenischen und Sinti fördern, andererseits kann er Massnahmen treffen, um die nomadische Lebensweise zu ermöglichen, und zwar unabhängig von Nationalität und Ethnie der betroffenen Minderheiten. Denn im Umgang mit fahrenden Minderheiten müssen die Bedürfnisse sowohl der schweizerischen Gruppen (meist Jenische und wenige Sinti) wie auch der ausländischen Gruppen (meist Roma) berücksichtigt werden können.

Art. 18

Die Kulturabgeltung an die Stadt Bern wird per 2021 eingestellt (vgl. Ziff. 4.1.2) und die entsprechende Rechtsgrundlage im KFG deshalb gestrichen.

3.2 Filmgesetz

Art. 8 Filmförderung

Im Bereich der Auswertung von Filmen ist im FiG eine Präzisierung nötig, um die Förderung am geleisteten Beitrag zur Angebotsvielfalt auszurichten.

Art. 10 Leistungsvereinbarungen

Institutionen, die regelmässig Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen und dafür Subventionen erhalten, werden über mehrjährige Leistungsvereinbarungen mit Betriebsbeiträgen unterstützt. Die Institutionen sind meist als gemeinnützige Stiftungen oder auf Vereinsbasis organisiert, so dass allfällige Überschüsse als Reserven für die geförderten Zwecke zur Verfügung bleiben. Bei gewinnorientierten Unternehmen und Institutionen, die im Besitz von solchen Unternehmen sind, ist dies nicht garantiert. Sie sollen deshalb von der Subventionierung durch Betriebsbeiträge ausgeschlossen werden. Projektbezogene Subventionen bleiben auch für gewinnorientierte Unternehmen weiterhin möglich.

Art. 15 Abs. 2

Die bestehende Bestimmung zu den Einnahmen (Spezialfinanzierung) wird gestützt auf die Ausweitung der Investitionspflicht auf Online-Anbieter (Art. 24b) ausgedehnt. In Bezug auf den Verwendungszweck der Einnnahmen wird präzisiert, dass diese sowohl zweckbunden für die Filmförderung (Bst. a) wie auch für die mit der Erhebung respektive Kontrolle der Abgaben verbundenen Ausgaben (Sachaufwand, Personal, IT usw.) eingesetzt werden können (Bst. b und c). Beide Abgaben sind als Lenkungs- respektive Ersatzabgaben konzipiert, sie lassen den privaten Akteuren die Wahl, entweder durch ihre Geschäftspolitik das Schweizer Filmschaffen zu unterstützen oder eine Abgabe zu bezahlen (vgl. BBl 2000 5454 ff zur Abgabe nach Art. 21 FiG). Das Ziel der Abgabe ist es nicht, Einnahmen für den Bund zu generieren, sondern die Akteure dazu zu bewegen, in das einheimische Filmschaffen zu investieren. Die Kompetenz zur Abgabeerhebung ergibt sich aus Art. 71 (Film) der Bundesverfassung.

Art. 19a Zugang zum Filmerbe

Die neue Bestimmung bezweckt, die aus öffentlichen Mitteln finanzierten Filme nach ihrer kommerziellen Auswertung weiterhin öffentlich zugänglich zu machen. Heute ist der Grossteil der geförderten Filme schon wenige Jahre nach Fertigstellung für die Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich. Die vom Bund in der Herstellung geförderten Filme sind in der Cinémathèque hinterlegt. Seit 2003 besteht bereits eine Hinterlegungspflicht für solche Filme. Absatz 1 von Artikel 19a FiG führt lediglich die langjährige Praxis nach. Absatz 2 verankert neu den Grundsatz, dass geförderte Filme auch öffentlich zugänglich bleiben sollen. Die kommerzielle Auswertung ist in der Regel spätestens fünf Jahre nach der Veröffentlichung des Films abgeschlossen. Werden in Zukunft Filme mit einem namhaften Herstellungsbeitrag des Bundes unterstützt, wird die Förderung neben der Hinterlegungspflicht mit der zusätzlichen Auflage verbunden, dass der Bund die Filme nach Abschluss der kommerziellen Nutzung der Bevölkerung zugänglich machen kann (nichtexklusive Lizenz für nicht gewerbliche Nutzung). Solche Filme könnten damit frühestens ab 2026 vom Bund zugänglich gemacht werden. In der Förderperiode 2021–2024 werden die noch offenen Fragen, insbesondere die verschiedenen Umsetzungs- und Vergütungsmöglichkeiten für das Zugänglichmachen, mit den Rechteinhabern und den Förderpartnern des BAK (namentlich SRG SSR) zu klären sein. Für die übrigen in der Cinémathèque hinterlegten Filme, darunter Filme, die