Vorlage
Vernehmlassung 2019/42: Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2021-2024 (Kulturbotschaft) · 72 Seiten
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Zahlungsrahmen SNM (31,7) 32,0 33,1 34,3 35,5 135,0
Total (221,4) 223,7 231,5 239,5 248,0 942,8
4.5 Finanzentwicklung
Die gesamten mit der Kulturbotschaft beantragten Zahlungsrahmen und Verpflichtungskredite belaufen sich auf 942,8 Millionen Franken. Dies entspricht im Vergleich zum Finanzplan 2020 einem Wachstum von durchschnittlich 2,9 Prozent pro Jahr (inklusive Teuerung von angenommen 1 Prozent und Kreditabtretung des SBFI an das BAK). Das reale Wachstum von im Durchschnitt jährlich 1,9 Prozent führt im Vergleich zum Finanzplan 2020 zu einer Mittelaufstockung von insgesamt 35,4 Millionen Franken für die gesamte Förderperiode 2021– 2024. Die Verwendung der Mehrmittel von 35,4 Millionen sind in Kapitel 2 sowie im vorliegenden Kapitel begründet. Die insgesamt für die Förderperiode 2021–2024 beantragten Finanzmittel entsprechen einem durchschnittlichen Kreditvolumen von 235,7 Millionen Franken pro Jahr. Dies entspricht rund 0,3 Prozent der Bundesausgaben.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
5.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Die gesamten mit der Kulturbotschaft beantragten Zahlungsrahmen und Verpflichtungskredite belaufen sich auf 942,8 Millionen Franken. Das reale Wachstum von im Durchschnitt jährlich 1,9 Prozent führt im Vergleich zum Finanzplan 2020 zu einer Mittelaufstockung von insgesamt 35,4 Millionen Franken für die gesamte Förderperiode 2021–2024.
Die Umsetzung verschiedener Massnahmen erfordert zudem die Beschaffung externer Dienstleistungen (vgl. Ziff. 4.1.1).
5.1.2 Personelle Auswirkungen
Die Vorlage führt zu einem Personalmehrbedarf beim BAK in der Höhe von 200 Stellenprozenten. Der Personalmehrbedarf ist begründet durch die Umsetzung neuer Massnahmen in folgenden Tätigkeitsbereichen: Erweiterte Aufsichtspflicht Film (60 Stellenprozente), Baukultur (80 Stellenprozente), Talentförderung Musik (60 Stellenprozente). Die Kosten für den Personalmehrbedarf belaufen sich inklusive Arbeitgeberbeiträgen und Familienzulagen auf insgesamt 352 000 Franken pro Jahr (176 000 Franken pro Vollzeitstelle und Jahr). Die entsprechenden zusätzlichen Arbeitsplätze werden ohne bauliche Massnahmen in der bestehenden Infrastruktur integriert.
5.1.3 Andere Auswirkungen
Die Vorlage zeitigt keine anderen Auswirkungen auf den Bund. Insbesondere hat sie keine unmittelbaren baulichen oder informatikseitigen Folgen.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Die Kulturförderung des Bundes erfolgt komplementär zur Kulturförderung der anderen Staatsebenen. Die Vorlage führt zu keinen Verpflichtungen der anderen Staatsebenen. Inbesondere hat die Vorlage keine finanziellen oder personellen Auswirkungen (Be- oder Entlastungen) auf die Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete zur Folge. Die entsprechende Frage wurde daher nicht detailliert geprüft.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Schweizer Kultur- und Kreativbranche ist ein wichtiger Wirtschaftsfaktor: In der Kultur- und Kreativwirtschaft der Schweiz sind über 275 000 Personen in rund 71 000 Betrieben beschäftigt. Dies entspricht 10,9 Prozent aller Betriebe und 5,5 Prozent aller Beschäftigten der Schweiz. Die Kultur- und Kreativwirtschaft erwirtschaftete im Jahr 2013 eine Bruttowertschöpfung von rund 22 Milliarden Franken, was einem Anteil von 3,9 Prozent an der gesamten Bruttowertschöpfung entspricht.59 Im Weiteren generiert das vielfältige Kulturangebot in der Schweiz wichtige Impulse, namentlich für die Lebensqualität der Bevölkerung, für die Standortwahl von Unternehmen oder für den Tourismus. Durch die Förderung eines breiten Kulturangebots trägt der Bund dem wirtschaftlichen Stellenwert der Kultur in der Schweiz Rechnung.
Die Vorlage hat gewisse Auswirkungen auf Online-Anbieter von Filmen: Seit 2006 sind die Fernsehveranstalter mit nationalem oder sprachregionalem Programmangebot gesetzlich verpflichtet, 4 Prozent ihrer Bruttoeinnahmen in den Schweizer Film zu investieren oder eine entsprechende Ersatzabgabe zu bezahlen (Art. 7 Abs. 2 RTVG). Keine solche Verpflichtung besteht bis anhin für Online-Anbieter von Filmen. Die Ungleichbehandlung soll korrigiert werden (vgl. Ziff. 2.3.6.1 und 3.2).
5.4 Andere Auswirkungen
Die Vorlage trägt durch verschiedene Massnahmen im Bereich der Baukultur zu einer höheren Qualität der gebauten Umwelt bei (vgl. Ziff. 2.5). Sie hat dagegen offensichtlich keine oder keine substanziellen Auswirkungen auf andere Sektoren wie etwa die Aussenpolitik.
59 Taschenstatistik Kultur in der Schweiz, Bundesamt für Kultur, 2018.