Vorlage 1b

Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 106 Seiten

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(4) Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für Fahrgastschiffe, die über zugelassene

Bordkläranlagen verfügen, welche die Grenz- und Überwachungswerte nach Anhang V einhalten.

(5) Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für Seeschiffe in Seehäfen an

Seeschifffahrtsstraßen, die den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Marpol) unterliegen.

Artikel 9.024

Abweichungen vom Einleiteverbot für häusliches Abwasser

Die Vertragsstaaten können für Schiffe nach Artikel 9.01 Absatz 3, für die die Einhaltung des Einleiteverbotes für häusliches Abwasser praktisch schwer durchführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, ein geeignetes Verfahren für Ausnahmemöglichkeiten vereinbaren und die Bedingungen festlegen, unter denen diese Ausnahmen als gleichwertig angesehen werden können.

Artikel 9.03

Sammlung und Behandlung an Bord, Abgabe an Annahmestellen

Geändert durch Beschluss 2013-II-6

(1) Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die in Artikel 9.01 Absatz 1 genannten

Abfälle getrennt gesammelt und abgegeben werden. Hausmüll ist wenn möglich getrennt nach Papier, Glas, sonstigen verwertbaren Stoffen und Restmüll abzugeben.

(2) Das Verbrennen der in Artikel 9.01 Absatz 1 genannten Abfälle an Bord ist verboten.

(3) Die Betreiber von Fahrgastschiffen, die über Bordkläranlagen nach Anhang V

verfügen, haben für die ordnungsgemäße Abgabe des Klärschlamms gegen Nachweis gemäß den innerstaatlichen Vorschriften in geeigneter Weise selbst zu sorgen.

(4) Der Schiffsführer eines unter Artikel 9.01 Absatz 3 vom Verbot der Einleitung

häuslicher Abwässer betroffenen Fahrgastschiffes hat sicherzustellen, dass die häuslichen Abwässer an Bord des Fahrzeugs in geeigneter Weise gesammelt und bei einer Annahmestelle oder -anlage nach Artikel 8.02 Absatz 3 abgegeben werden, sofern das Fahrgastschiff nicht über eine Bordkläranlage nach Artikel 9.01 Absatz 4 verfügt.

4 Siehe Beschluss CDNI 2013-II-5 - 32 -