Vorlage 1b

Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 106 Seiten

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KAPITEL X

Verpflichtungen des Betreibers der Annahmestelle

Artikel 10.01

Annahme durch die Annahmestellen

(1) Der Betreiber der Annahmestelle hat sicherzustellen, dass die in Artikel 9.01 Absatz 1 genannten Abfälle getrennt abgegeben werden können.

(2) Der Betreiber der Annahmestelle muss dem Schiffsführer die Abgabe von Slops gemäß den innerstaatlichen Vorschriften bescheinigen.

TEIL D

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND ABWEICHUNGEN

KAPITEL XI

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND ABWEICHUNGEN

Artikel 11.01

Übergangsbestimmungen

Für die Anwendung der Bestimmungen dieser Anlage, die sich aus der Änderung des Übereinkommens zur Aufnahme des Freisetzungsverbots für Dämpfe in die Atmosphäre ergeben, gelten folgende Übergangsbestimmungen:

a) Für die Dämpfe der in der Tabelle I in Anhang IIIa aufgeführten Güter gilt das Verbot ab dem gemäß Artikel 19 Absatz 4 des Übereinkommens festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung;

b) Für die Dämpfe der in der Tabelle II in Anhang IIIa aufgeführten Güter gilt das Verbot mit Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt;

c) Für die Dämpfe der in der Tabelle III in Anhang IIIa aufgeführten Güter gilt das Verbot mit Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren nach dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt1.

Artikel 11.02

Abweichungen

Die Vertragsparteien können im Einzelfall Abweichungen von den Bestimmungen dieser Anlage vereinbaren, sofern diese als gleichwertig zu betrachten sind. Die Abweichungen müssen von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigt werden und können für den festgelegten Anwendungsbereich und unter den festgelegten Bedingungen von den zuständigen Behörden mit sofortiger Wirkung zugelassen werden.

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