Vorlage 1b

Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 106 Seiten

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(1) Bei trockener Ladung ist der Ladungsempfänger verpflichtet, das Waschwasser

anzunehmen, das nach dem Waschen entsprechend Artikel 7.04 Absatz 2 entstanden ist oder nach Rücksprache mit dem Frachtführer dem Schiffsführer eine Annahmestelle zuzuweisen.

(2) Bei flüssiger Ladung ist der Befrachter verpflichtet, dem Frachtführer im

Transportauftrag eine Annahmestelle für das Waschwasser zuzuweisen, das nach dem Waschen entsprechend Artikel 7.04 Absatz 2 entsteht.

(2a)Bei flüssiger Ladung, bei der Dämpfe entstehen, die ein Entgasen nach Artikel 7.04

Absatz 2 erfordern, ist der Befrachter verpflichtet, dem Frachtführer im Transportauftrag eine Annahmestelle zuzuweisen, bei der nach der Entladung des Fahrzeuges (einschließlich Restentladung und Beseitigung der Umschlagsrückstände) das Fahrzeug zu entgasen ist.

(3) Die Annahmestelle soll sich in der Nähe der Umschlagsanlage oder auf dem Weg

zur nächsten vom Fahrzeug anzulaufenden Umschlagsanlage befinden.

Artikel 7.06

Kosten

(1) Bei trockener Ladung hat der Ladungsempfänger die Kosten der Restentladung und

des Waschens der Laderäume nach Artikel 7.04 und die Kosten einer Annahme von Waschwasser nach Artikel 7.05 Absatz 1, einschließlich der etwa dadurch entstehenden Kosten für Wartezeiten und Umwege, zu tragen. Das gilt auch für Niederschlagswasser, das in die Laderäume gelangt ist, nachdem die Beladung begonnen hat und bevor die Entladung gemäß Artikel 7.03 Absatz 1 abgeschlossen ist, wenn nicht eine abgedeckte Beförderung vereinbart worden war.

Bei Einheitstransporten für denselben Befrachter hat dieser auf eigene Kosten vor dem Beladen das Niederschlagswasser anzunehmen, das seit dem Ende der vorhergehenden Entladung in die Laderäume gelangt ist.

(2) Bei flüssiger Ladung hat der Befrachter die Kosten der Restentladung und im Falle

des

a) Waschens die Kosten für

aa) das Waschen der Ladetanks nach Artikel 7.04 Absatz 2 und

bb) die Annahme von Waschwasser nach Artikel 7.05 Absatz 2,

b) Entgasens die Kosten für das Entgasen der Ladetanks nach Artikel 7.04 Absatz 2 i.V.m. Artikel 7.05 Absatz 2a,

einschließlich der etwa dadurch entstehenden Kosten für Wartezeiten und Umwege, zu tragen.

(3) Die Kosten einer Abgabe von Waschwasser aus Laderäumen und Ladetanks oder

die Entgasung aus den Ladetanks, die den vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen, gehen zu Lasten des Frachtführers.

Artikel 7.07

Vereinbarung zwischen dem Befrachter und dem Ladungsempfänger

Befrachter und Ladungsempfänger können untereinander auch eine Vereinbarung über eine Verteilung der Verpflichtungen treffen, die von der in dieser Anlage

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