Vorlage 1b

Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 106 Seiten

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Artikel 8.02

Verpflichtungen der Vertragsstaaten

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Annahmemöglichkeiten für Hausmüll

a) an den Umschlagsanlagen oder in Häfen,

b) an den Fahrgastschiffsanlegestellen für die dort anlegenden Fahrgastschiffe,

c) an bestimmten Liegestellen und Schleusen für die durchgehende Schifffahrt

bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen.

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens Annahmestellen für Slops und für den übrigen Sonderabfall in Häfen einzurichten oder einzurichten lassen.

(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich nach Artikel 4 Absatz 1 dieses

Übereinkommens, bis zu den in Artikel 9.01 Absatz 3 genannten Zeitpunkten Annahmestellen für häusliches Abwasser an bestimmten als Stamm- oder Übernachtungsliegeplatz dienenden Anlegestellen von

a) Kabinenschiffen mit mehr als 50 Schlafplätzen,

b) Fahrgastschiffen, die zur Beförderung von mehr als 50 Fahrgästen zugelassen sind,

einzurichten oder einrichten zu lassen.

KAPITEL IX Verpflichtungen des Schiffsführers

Artikel 9.01

Verbot der Einbringung und Einleitung

(1) Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Hausmüll, Slops, Klärschlamm und übrigen

Sonderabfall in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.

(2) Sind die in Absatz 1 genannten Abfälle freigeworden oder drohen sie freizuwerden,

muss der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten. Dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben.

(3) Die Einleitung von häuslichem Abwasser ist

a) für Kabinenschiffe mit mehr als 50 Schlafplätzen ab 1. Januar 2005,

b) für Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr als 50 Fahrgästen zugelassen sind, ab 1. Januar 2010

verboten. Im übrigen ist die Einleitung von häuslichem Abwasser in das Gewässer erlaubt.

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