Vorlage 1b

Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 106 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 30Fedlex · Vorlage

bestimmten Verteilung der Verpflichtungen abweicht, ohne dass dies Auswirkungen auf den Frachtführer haben darf.

Artikel 7.08

Übergang der Rechte und Verpflichtungen des Befrachters oder

des Ladungsempfängers auf den Betreiber der Umschlagsanlage

Bedient sich der Befrachter oder der Ladungsempfänger beim Beladen oder beim Entladen eines Fahrzeugs einer Umschlagsanlage, gehen die dem Befrachter oder dem Ladungsempfänger zustehenden Rechte und obliegenden Verpflichtungen nach den Artikeln 7.01 Absatz 1 sowie 7.03, 7.04 und 7.05 auf den Betreiber der Umschlagsanlage über. Bezüglich der Kosten nach Artikel 7.06 gilt dies nur für die Entfernung und Annahme der Umschlagsrückstände.

Artikel 7.09

Beförderungspapiere

Der Befrachter gibt in dem Transportauftrag und in den Beförderungspapieren die Bezeichnung und die vierstellige Nummer nach Anhang III für jede Güterart an, die er zum Transport in Auftrag gegeben hat.

TEIL C

SAMMLUNG, ABGABE UND ANNAHME VON SONSTIGEN SCHIFFSBETRIEBSABFÄLLEN

KAPITEL VIII

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 8.01

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Teiles bedeutet der Ausdruck:

a) "häusliches Abwasser" : Abwasser aus Küchen, Essräumen, Waschräumen

und Waschküchen sowie Fäkalwasser;

b) "Hausmüll" : aus Haushalten und aus der Schiffsgastronomie stammende

organische und anorganische Abfälle, jedoch ohne Anteile der anderen definierten Schiffsbetriebsabfälle;

c) "Klärschlamm" : Rückstände, die bei Betrieb einer Bordkläranlage an Bord des

Fahrzeugs entstehen;

d) "Slops" : ein pumpfähiges oder nicht pumpfähiges Gemisch aus

Ladungsrückständen und Waschwasserresten, Rost oder Schlamm;

e) "übriger Sonderabfall" : Schiffsbetriebsabfall außer dem öl- und fetthaltigen

Schiffsbetriebsabfall und den unter den Buchstaben a bis d genannten Abfällen;

f) "Kabinenschiff" : ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von

Fahrgästen.

- 30 -