Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/44: Änderung der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung. Automatische Erkennung von Kontrollschildern · 9 Seiten
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Rechtlich kann dem Anliegen des Kantons Genf dadurch entsprochen werden, dass die Verordnung des EJPD vom 28. November 2008 über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr (Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung; SR 941.261) mit Vorschriften über Systeme wie CIRCAM ergänzt wird. Diese Ergänzung ist Gegenstand der vorliegenden Vernehmlassung.
1.2 Rechtslage
Das Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) sieht in Artikel 1 Absatz 1 vor, dass Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes nach diesem Gesetz in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden können (Ordnungsbussenverfahren). Das Ordnungsbussenverfahren ist nach Artikel 2 Buchstabe b OBG allerdings ausgeschlossen bei Widerhandlungen, die nicht von einem ermächtigten Polizeiorgan selber beobachtet wurden, ausser bei der Feststellung von Übertretungen durch automatische Überwachungsanlagen, die nach dem Messgesetz vom 17. Juni 2011 (MessG;
SR 941.20) zugelassen sind.
Dem Messgesetz unterstehen unter anderem Messmittel, die zur amtlichen Feststellung von Sachverhalten verwendet werden und für die das EJPD in einer Verordnung die notwendigen Bestimmungen erlassen hat, welche die messmittelspezifischen Anforderungen enthalten (Art. 5 MessG und Art. 3 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006; MessMV,
SR 941.210). Messmittel zur Überwachung des Strassenverkehrs sind in der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung geregelt.
Wenn Systeme wie CIRCAM in der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung geregelt und nach dem Messgesetz zugelassen werden, erfüllen sie die Voraussetzung des Ordnungsbussengesetzes für automatische Überwachungsanlagen, die zur Feststellung von Übertretungen im Strassenverkehr und zur Ahndung dieser Übertretungen im Ordnungsbussenverfahren eingesetzt werden dürfen.
Die heute geltende Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung beschränkt den Einsatz der Messmittel nicht auf Übertretungen im Strassenverkehr, die im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden. Vielmehr unterstehen ihr ohne eine solche Einschränkung "Messmittel für die amtliche Geschwindigkeitskontrolle im Strassenverkehr" und "Messmittel für die amtliche Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr" (Art. 2 Bst. a und b Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung).
Die geplante Revision der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung sieht auch für Systeme wie CIRCAM keine Einschränkung des Einsatzes auf Übertretungen vor, die im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können. Vielmehr sollen der Verordnung "Messmittel für die automatische Erkennung von Kontrollschildern im Strassenverkehr" generell unterstellt werden. Solche Messmittel dienen definitionsgemäss (Art. 3 Abs. 1 Bst. c) dazu, zur Feststellung rechtswidrigen Verhaltens im Strassenverkehr die Kontrollschilder von Fahrzeugen für den Abgleich mit Datenbanken automatisch zu erfassen.
Mit der Revision der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung werden nur technische Aspekte der automatischen Erkennung von Kontrollschildern geregelt. Die neuen Vorschriften sind keine genügende gesetzliche Grundlage für den Einsatz der Messmittel. Über diesen Einsatz müssen die jeweils zuständigen Instanzen entscheiden. Dabei wird sich regelmässig die Frage stellen, ob eine genügende gesetzliche Grundlage vorhanden ist und datenschutzrechtliche Vorgaben eingehalten sind.