Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/44: Änderung der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung. Automatische Erkennung von Kontrollschildern · 9 Seiten
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1.3 Hauptpunkte der Revision
Messmittel für die automatische Erkennung von Kontrollschildern im Strassenverkehr dienen der Feststellung rechtswidrigen Verhaltens im Strassenverkehr, indem sie Kontrollschilder von Fahrzeugen für den Abgleich mit Datenbanken automatisch erfassen. Sie sollen dem Messgesetz unterstellt werden. Die Unterstellung erfolgt nach Artikel 3 MessMV formell durch den Erlass von Verordnungsbestimmungen des EJPD über diese Messmittelkategorie.
Die Vorschriften über Messmittel für die automatische Erkennung von Kontrollschildern im Strassenverkehr sollen in die Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung eingefügt werden. Wie für andere Messmittelkategorien auch sind Anforderungen an die Messmittel, das Verfahren für das Inverkehrbringen und das Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit zu regeln.
Mit der Unterstellung unter das Messgesetz werden Messmittel für die automatische Erkennung von Kontrollschildern im Strassenverkehr zu automatischen Überwachungsanlagen nach Artikel 2 Buchstabe b OBG. Übertretungen, die mit solchen Anlagen festgestellt werden, dürfen damit grundsätzlich im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden.
Es ist eine Übergangsregelung vorgesehen. Messmittel für die automatische Erkennung von Kontrollschildern im Strassenverkehr, die vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen in Verkehr gebracht wurden, gelten als zugelassen und dürfen weiterhin verwendet werden. Bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen sind sie zu eichen.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Titel Verordnung des EJPD über Strassenverkehrsmessmittel
In der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung sind heute drei Messmittelkategorien geregelt:
– Messmittel für die amtliche Geschwindigkeitskontrolle im Strassenverkehr
– Messmittel für die amtliche Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr
– Messmittel für die amtliche Prüfung von Geschwindigkeitsmessern
Der aktuelle Titel der Verordnung bezieht sich auf zwei dieser Kategorien, der Kurztitel nur auf eine. Mit der Revision der Verordnung soll eine vierte Kategorie geregelt werden. Es empfiehlt sich deshalb, im Titel der Verordnung neu einen Oberbegriff für alle Kategorien zu verwenden und die Verordnung umzubenennen in "Verordnung des EJPD über Strassenverkehrsmessmittel". Gleichzeitig soll eine Abkürzung eingeführt werden (SVMmV), die das Zitieren der Verordnung vereinfacht.
Art. 1 Gegenstand
In Artikel 1 sind als Gegenstand der Verordnung neu auch die Messmittel für die automatische Erkennung von Kontrollschildern im Strassenverkehr zu nennen.
Art. 2 Geltungsbereich
In Artikel 2 ist der Geltungsbereich um die Messmittel für die automatische Erkennung von Kontrollschildern im Strassenverkehr zu erweitern. Die Formulierung von Buchstabe c stellt klar, dass nur Messmittel der Verordnung unterstehen, die zur amtlichen automatischen Erkennung von Kontrollschildern im Strassenverkehr eingesetzt werden. Sie nimmt damit Bezug auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 5 MessMV (Geltungsbereich, "amtliche Feststellung von Sachverhalten").