Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/44: Änderung der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung. Automatische Erkennung von Kontrollschildern · 9 Seiten
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Inkrafttreten
Die neuen Vorschriften können frühestens im zweiten Halbjahr 2019 beschlossen werden. Das Datum des Inkrafttretens wird nach der Vernehmlassung definitiv bestimmt, wenn klar ist, wie weit Änderungen des Entwurfs angebracht sind.
3 Auswirkungen
Die Ergänzung der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung um Vorschriften über die
Messmittel für die automatische Erkennung von Kontrollschildern im Strassenverkehr stellt sicher, dass diese Messmittel Kontrollschilder zuverlässig erkennen, den Erfassungszeitpunkt korrekt feststellen und nicht relevante Daten automatisch löschen.
Welche personellen und finanziellen Auswirkungen der Einsatz von Messmitteln für die automatische Erkennung von Kontrollschildern im Strassenverkehr in den einzelnen Gemeinwesen haben werden, die über den Einsatz der Messmittel entscheiden, wird von der Art und vom Umfang des Einsatzes abhängen.
Das METAS wird die Zulassungen und die Eichungen der Messmittel für die automatische Erkennung von Kontrollschildern im Strassenverkehr vornehmen und dafür Gebühren nach der Verordnung vom 5. Juli 2006 über die Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (SR 941.298.2; GebV-METAS) erheben.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Änderung der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung ist im Bundesbeschluss vom 14. Juni 2016 über die Legislaturplanung 2015–2019 (BBl 2016 5183) nicht enthalten.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Materielles Recht
Die Änderung der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung stützt sich auf Artikel 5 MessG und Artikel 3 MessMV. Das EJPD ist demnach befugt, messmittelspezifische Bestimmungen für Messmittel für die automatische Erkennung von Kontrollschildern im Strassenverkehr zu erlassen und diese Messmittel damit der Messmittelverordnung und dem Messgesetz zu unterstellen.
Messmittel für die automatische Erkennung von Kontrollschildern im Strassenverkehr sind im Recht der Europäischen Union nicht geregelt und fallen damit nicht in den Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (SR 0.946.526.81; Artikel 3 und Anhang 1 Kapitel 11).
Messmittel für die automatische Erkennung von Kontrollschildern im Strassenverkehr können bei dieser Ausgangslage national geregelt werden. Die vorgesehenen Regelungen sind als Entwürfe technischer Vorschriften gegenüber der WTO und der EFTA zu notifizieren.