Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/44: Änderung der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung. Automatische Erkennung von Kontrollschildern · 9 Seiten

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Art. 3 Begriffe

In Artikel 3 ist die neue Messmittelkategorie zu definieren. Die Definition bestimmt zusammen mit dem Geltungsbereich nach Artikel 2, welche Messmittel der Verordnung des EJPD und damit auch der Messmittelverordnung und dem Messgesetz unterstehen.

Die vorgesehene Definition knüpft an die Funktionsweise der Messmittel an ("um … Kontrollschilder von Fahrzeugen für den Abgleich mit Datenbanken automatisch zu erfassen") und nennt den Verwendungszweck ("zur Feststellung rechtswidrigen Verhaltens im Strassenverkehr").

Nicht unter die Definition fallen Geräte zur automatischen Erkennung von Kontrollschildern, die anderen Verwendungszwecken dienen. Damit werden etwa Systeme zur automatischen Fahrzeugfahndung von der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 und dem Geltungsbereich nach Artikel 2 nicht erfasst. Ein Beispiel dafür ist das System, das seit 2005 vom Grenzwachtkorps eingesetzt wird (vgl. oben in Ziffer 1.1). Dieses System untersteht im Übrigen der Verordnung vom 4. April 2007 über den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch die Eidgenössische Zollverwaltung (SR 631.053).

Art. 4 Grundlegende Anforderungen / Anhang Spezifische Anforderungen

Ein Messmittel darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es die grundlegenden Anforderungen erfüllt, die in Anhang 1 der Messmittelverordnung und in den messmittelspezifischen Verordnungen geregelt sind (Art. 5 Abs. 1 Bst. a MessMV).

Für die Messmittel für die automatische Erkennung von Kontrollschildern im Strassenverkehr sollen die spezifischen Anforderungen in einer neuen Ziffer 3 des Anhangs zur Verordnung festgelegt werden. Die Anforderungen sind so gewählt, dass eine zuverlässige Erkennung der Kontrollschilder (Anhang Ziff. 3.1), die korrekte Feststellung des Erfassungszeitpunkts (Anhang Ziff. 3.2) und die automatische Löschung nicht relevanter Daten (Anhang Ziff. 3.3) sichergestellt sind.

Verwender von Messmitteln zur automatischen Erkennung von Kontrollschildern im Strassenverkehr, die höhere Anforderungen an ihre Messmittel haben, als sie von der Verordnung vorgegeben sind, können die zusätzlichen Anforderungen bei der Beschaffung der Messmittel formulieren und die Beschaffung von ihrer Erfüllung abhängig machen.

Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen

Ein Messmittel darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es ein Konformitätsbewertungsverfahren oder ein Zulassungsverfahren durchlaufen hat (Art. 5 Abs. 1 Bst. b MessMV). Die messmittelspezifischen Verordnungen des EJPD legen fest, für welche Fälle Konformitätsbewertungsverfahren und für welche Fälle Zulassungsverfahren durchzuführen sind (Art. 5 Abs. 2 MessMV).

Die Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung sieht für die Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und die Messmittel für Rotlichtüberwachungen in Artikel 5 Absatz 1 als Verfahren für das Inverkehrbringen die ordentliche Zulassung und die Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung vor.

Dieses Verfahren soll auch für Messmittel für die automatische Erkennung von Kontrollschildern im Strassenverkehr gelten. Die Messmittel werden damit zu automatischen Überwachungsanlagen, die nach dem Messgesetz zugelassen sind, im Sinn von Artikel 2 Buchstabe b OBG (vgl. oben Ziff. 1.2).