Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/44: Änderung der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung. Automatische Erkennung von Kontrollschildern · 9 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

Messmittel sind während der ganzen Verwendungsdauer periodisch auf ihre Messbeständigkeit zu prüfen (Art. 24 Abs. 1 MessMV). Die messmittelspezifischen Verordnungen des EJPD legen fest, welche Verfahren für welche Messmittel anwendbar sind, und regeln die Häufigkeit der Prüfung (Art. 24 Abs. 3 MessMV).

Die Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung sieht für die Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und die Messmittel für Rotlichtüberwachungen in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a die jährliche Nacheichung als Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit vor.

Dieses Verfahren soll auch für Messmittel für die automatische Erkennung von Kontrollschildern im Strassenverkehr gelten. Die Nacheichung soll alle fünf Jahre erfolgen. Die im Vergleich zu den anderen Messmittelkategorien deutlich längere Nacheichfrist ist dadurch begründet, dass die Messmittel für die automatische Erkennung von Kontrollschildern im Strassenverkehr technisch weniger komplex sind als die Messmittel der anderen Kategorien. Das METAS kann die Nacheichfrist für einzelne Bauarten verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlauben oder verlangen (Art. 6 Abs. 3 MessMV).

Art. 8a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

Bei Messmittelkategorien, die neu dem Messgesetz unterstellt werden, ist jeweils zu klären, was für Messmittel gelten soll, die vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften in Verkehr gebracht wurden.

Sehen die neuen Vorschriften keine Übergangsregelung vor, so gelten sie vom Inkrafttreten an für alle Messmittel, die in ihren Geltungsbereich fallen. Für die Messmittel für die automatische Erkennung von Kontrollschildern im Strassenverkehr würde dies bedeuten, dass von diesem Zeitpunkt an nur noch Messmittel verwendet werden dürften, die ordentlich zugelassen und erstgeeicht sind. Das erscheint nicht sachgerecht, denn solche Messmittel werden erst einige Zeit nach dem Inkrafttreten der Vorschriften verfügbar sein.

Aus diesem Grund ist eine Übergangsregelung vorgesehen, die zwei Konstellationen regelt:

– Bauarten von Messmitteln, die vor dem Inkrafttreten der Vorschriften in Verkehr gebracht wurden, gelten als ordentlich zugelassen. Damit sind die Bestimmungen von Anhang 5 MessMV sinngemäss anwendbar, insbesondere auch Ziffer 1.1.8, wonach das Zulassungszertifikat zehn Jahre ab seinem Ausstellungsdatum gültig ist und danach jeweils für weitere zehn Jahre verlängert werden kann (die ersten zehn Jahre beginnen mit Inkrafttreten der Übergangsbestimmungen).

– Messmittel, die vor dem Inkrafttreten der Vorschriften in Verkehr gebracht wurden, müssen bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Vorschriften nachgeeicht werden. Damit wird sichergestellt, dass Messmittel, die den Anforderungen der neuen Vorschriften nicht genügen, nicht mehr verwendet werden dürfen. Es ist zu erwarten, dass nicht alle bereits in Verkehr gebrachten Messmittel den Anforderungen an die Löschung der Detektionsdaten (Anhang Ziff. 3.3) genügen. Für diesen Fall sehen die Übergangsbestimmungen vor, dass die Verwenderin die Messmittel trotzdem nacheichen lassen kann, wenn sie den Nachweis erbringt, dass der Einsatz rechtmässig erfolgt. Dieser Nachweis könnte beispielsweise dadurch erbracht werden, das die Verwenderin dem METAS den Beschluss der zuständigen Stelle über den Einsatz der Messmittel vorlegt, zusammen mit dem positiven Ergebnis von Abklärungen über die Rechtsgrundlagen des Einsatzes und die Beachtung der Datenschutzbestimmungen.