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Vernehmlassung 2019/47: Bericht über Vision, Strategie und Konzept zum Leitungskataster Schweiz (Bericht Leitungskataster Schweiz) · 40 Seiten

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- ID 129, Kommunale Entwässerungsplanung (GEP), BAFU

- ID 138, Trinkwasserversorgung (weitere Erhebungen), BAFU

- ID 183, Stromversorgungssicherheit: Netzgebiete, ElCom

Verordnung über den Schutz von Informationen des Bundes (ISchV, SR 510.411)

Dabei handelt es sich namentlich um Informationen, deren Bekanntwerden:

- die Sicherheit von landeswichtigen Führungs- und Infrastrukturanlagen schwerwiegend gefähr-

den kann oder

- die Sicherheit von wichtigen Infrastrukturanlagen beeinträchtigen kann.

Leitungsverordnung (LeV, SR 734.31), Artikel 62

- Die Betriebsinhaber müssen Lage und Verlegungsart ihrer Kabelleitungen festhalten. Die Leitun-

gen müssen jederzeit geortet werden können.

- Die entsprechenden Unterlagen sind bis zur Entfernung der Leitung aufzubewahren. Dies gilt

auch für Leitungen, die nicht mehr benützt werden.

- Die Betriebsinhaber geben auf Anfrage berechtigten Personen Lage und Verlegungsart ihrer Ka-

belleitungen bekannt.

1.2.2 Rechtliche kantonale und kommunale Bestimmungen

Rund die Hälfte der Kantone kennt explizite rechtliche Bestimmungen zum Leitungskataster. Bei einigen dieser Kantone und Städte sind die Leitungskataster schon in Betrieb, bei anderen noch im Aufbau. Die Werkeigentümer sind für die Erfassung und Nachführung der Werkinformationen verantwortlich und verpflichtet, einen Teil ihrer Werkinformationen, die «LK-Daten», für den Leitungskataster zur Verfügung zu stellen.

Die andere Hälfte der Kantone führt zwar teilweise Leitungsinformationen zusammen, kennt aber bis heute keine explizite, rechtliche Bestimmung zum Leitungskataster und würde eine entsprechende Bundesregelung begrüssen.

Die meisten grösseren Städte der Schweiz kennen seit längerer Zeit individuelle Leitungskataster, die sie auch laufend mit wichtigen Informationen ergänzt und weiterentwickelt haben. Diese Leitungskataster erfüllen meistens bezüglich Inhalt, Aktualität und Verbindlichkeit hohe Ansprüche. Der Inhalt geht in der Regel über die für einen Leitungskataster spezifischen Anforderungen der Norm SIA 405 (vgl. Kap. 1.2.4) hinaus und enthält teilweise nahezu die gesamte Werkinformation. Die Daten sind praktisch tagesaktuell und die Verbindlichkeit geht unter bestimmten Voraussetzungen soweit, dass der Leitungskataster einer beglaubigten Auskunft gleichkommt, auf welcher Aufgrabungsgesuche beurteilt werden.

Auf Stufe Gemeinde (exkl. Städte) gibt es in der Regel noch keine rechtlichen Bestimmungen zur Führung von Werkinformationen oder eines Leitungskatasters. Wenige Gemeinde haben bereits einen Geobasisdatenkatalog gemäss Klasse VI (Rechtsgrundlage und Zuständigkeit Gemeinde), woraus z.B. eine Verpflichtung zur Führung von Werkinformationen der gemeindeeigenen Werke (meist Wasser und Abwasser) abgeleitet werden kann.

1.2.3 Organisationsformen

Es gibt – gestützt auf die jeweiligen rechtlichen Bestimmungen – unterschiedliche Organisationsmodelle. Bei den kantonal geregelten Leitungskatastern liegt die Zuständigkeit für die Zusammenführung der LK-Daten teilweise bei den Gemeinden, teilweise bei den Kantonen, teilweise bei deren beauftragten Stellen. Die Kantone übernehmen die Aufsicht und Koordination.

Es gibt aber auch Kantone, wo eine kantonale Stelle den Leitungskataster selbst erstellt und anschliessend die LK-Daten den jeweiligen Werkeigentümern zur Verfügung stellt. Gleiche oder ähnliche Organisationsmodelle finden sich in der Regel auch in den Städten.

1.2.4 Schweizweite Normen und Standards

Für den Leitungskataster gibt es die Schweizer Norm 532 405, besser bekannt als Norm SIA 405 (Geodaten zu Ver- und Entsorgungsleitungen).

Leitungskataster Schweiz (LKCH); Vision, Strategie und Konzept 11/40 20190524LKCH-Bericht_vision_strategie_konzept_v1p16_DE