Vorlage
Vernehmlassung 2019/47: Bericht über Vision, Strategie und Konzept zum Leitungskataster Schweiz (Bericht Leitungskataster Schweiz) · 40 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 10Fedlex · Vorlage
A Vision und Strategie
1 Ausgangslage
1.1 Politischer Auftrag
In den letzten Jahren wurden bei verschiedenen politischen Vorstössen auf nationaler Ebene die Nutzung des Untergrundes und die ungenügende Dokumentation dazu thematisiert (zum Beispiel: Motion 09.4067 von Ständerat Gutzwiler «Im Untergrund herrscht Chaos», Motion 13.3108 von Nationalrätin Trede «Fracking in der Schweiz», Postulat 11.3229 von Nationalrätin Riklin «Nutzung des Untergrundes»).
Gestützt auf den Bericht des Bundesrates «zur Nutzung des Untergrundes in Erfüllung des Postulates 11.3229 von Kathy Riklin vom 17. März 2011» hat sich eine interdepartementale Arbeitsgruppe des Bundes – unter der Federführung des Bundesamtes für Raumentwicklung ARE – diesem Thema angenommen. Als ein wesentliches Element wurde dabei der Leitungskataster (Wasser, Abwasser, Gas, Fernwärme, Elektrizität, Kommunikation etc.) identifiziert. Die diesbezüglichen Abklärungen wurden dem Bundesamt für Landestopografie swisstopo übertragen.
Im Jahr 2017 wurde eine entsprechende Machbarkeitsstudie5 publiziert, welche zum Schluss kommt, dass ein «Leitungskataster Schweiz» nicht nur machbar ist, sondern auch einem Bedarf nach einer besseren Dokumentation des Untergrundes entspricht. In der Folge wurde eine paritätische Arbeitsgruppe Leitungskataster Schweiz gebildet, die das vorliegende Dokument erarbeitet hat.
1.2 Rechtliche Grundlagen und Normen
Es bestehen verschiedene rechtliche Grundlagen auf Stufe Bund, Kantone und Gemeinden sowie Schweizernormen mit Bezug zum Thema Leitungskataster:
1.2.1 Rechtliche Bundesbestimmungen
Bundesverfassung (SR 101), Artikel 75a (Vermessung):
- Die Landesvermessung ist Sache des Bundes.
- Der Bund erlässt Vorschriften über die amtliche Vermessung.
- Er kann Vorschriften erlassen über die Harmonisierung amtlicher Informationen, welche Grund
und Boden betreffen.
Bundesgesetz über Geoinformation (GeoIG,SR 510.62), Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c
Geobasisdaten bedeuten: Geodaten, die auf einem rechtsetzenden Erlass des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde beruhen.
Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen (SR 510.518), Artikel 1 Absatz 1
Als militärische Anlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten alle bestehenden oder im Bau befindlichen Befestigungsanlagen sowie andere militärische Anlagen, für welche im Interesse der Landesverteidigung besondere Sicherheitsmassnahmen notwendig sind.
Verordnung über Geoinformation (GeoIV, SR 510.620), Anhang 1 Geobasisdatenkatalog:
- Geobasisdaten in alleiniger Zuständigkeit des Bundes (Klasse I):
- ID 92, elektrische Kabelleitungen, BFE
- ID 137, Trinkwasserversorgung, BAFU
- ID 213, Lage und angrenzende Bereiche gemäss Störfallverordnung im Bereich Rohrleitungsanlagen, BFE
- Geobasisdaten nach Bundesrecht in Zuständigkeit der Kantone (Klasse II) und Gemeinden
(Klasse III):
- ID 64, Rohrleitungen (amtliche Vermessung), swisstopo
- ID 66, Inventar Trinkwasserversorgung in Notlagen, BAFU
- ID 128, Regionale Entwässerungsplanung (REP), BAFU
5 «Leitungskataster Schweiz», Machbarkeitsstudie von Laube & Klein AG im Auftrag des Bundesamtes für Landestopografie swisstopo, 18.5.2017 Leitungskataster Schweiz (LKCH); Vision, Strategie und Konzept 10/40 20190524LKCH-Bericht_vision_strategie_konzept_v1p16_DE