Vorlage 1 SpoFöV
Vernehmlassung 2019/48: Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V-BASPO und IBSV · 7 Seiten
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Art. 10a Registrierung als Organisator
1 Das zeichnungsberechtigte Organ des Organisators muss das Gesuch um Registrierung beim BASPO mit folgenden Angaben einreichen:
a. Statuten oder Organisationsreglement;
b. die J+S-Sportarten, in denen der Organisator J+S-Kurse oder -Lager durchführen will;
c. gegebenenfalls die Mitgliedschaft in einem nationalen Sport- oder Jugendverband;
d. die Angabe einer Bankverbindung, die ausschliesslich auf den Namen des Organisators lautet;
e. die Angaben derjenigen Person, die für die Organisation als J+S-Coach tätig sein wird.
2 Das BASPO legt in seinem Entscheid fest:
a. die Nutzergruppen, in denen der Organisator berechtigt ist, J+S-Kurse und –Lager anzubieten;
b. den Kanton, der Bewilligungsinstanz nach Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a ist.
Art. 22 Abs. 6
Aufgehoben
Art. 27a Beiträge an nationale Verbände für deren Leistungen an die J+S-
Kaderbildung
1 Das BASPO kann nationale Sport- und Jugendverbände, die Leistungen an die J+S-Kaderbildung erbringen zur Umsetzung von Ausbildungskonzepten und -modellen in der jeweiligen Sportart und zur Weiterentwicklung derselben, mit Beiträgen unterstützen.
2 Mitfinanziert werden die Kosten, die durch die Anstellung von für die Ausbildung verantwortlichen Personen entstehen.
3 Das VBS legt die anrechenbaren Leistungen und den Beitragsrahmen fest.
4 Das BASPO legt die Beiträge in Leistungsvereinbarungen mit den Verbänden fest; es macht die Ausrichtung der Beiträge vom Grad der Leistungserfüllung abhängig.
5 Es besteht kein Anspruch auf Beiträge.
6 Keine Beiträge werden an Fachorganisationen von Sportleiterinnen und –leitern und an Bildungsinstitutionen, die mit der J+S-Kaderbildung betraut sind, ausgerichtet.
Art. 28 Abs. 4
4 Es kann die Kosten der Reise mit dem öffentlichen Verkehrsmittel von Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Leiterinnen und Leitern sowie Hilfspersonen der Kaderbildung, zu den Aus- und Weiterbildungen übernehmen.