Vorlage 1 SpoFöV
Vernehmlassung 2019/48: Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V-BASPO und IBSV · 7 Seiten
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b. dem Interesse des Bundes am Aus- und Weiterbildungsangebot;
c. den Eigenleistungen und Beiträgen von Bundesstellen oder Dritten;
d. dem Aufwand für die Qualitätssicherung.
Art. 65 Abs. 1 Bst. f und g
1 Studierende können disziplinarisch belangt werden, wenn sie:
f. durch ungebührliches Verhalten das Ansehen des BASPO beschädigen oder dieses Verhalten dazu geeignet ist, das Ansehen des BASPO zu beschädigen;
g. Anstand und Respekt gegenüber dem Lehrkörper der EHSM oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BASPO trotz erfolgter Mahnung wiederholt vermissen lassen.
Gliederungstitel nach Art. 65
3. Kapitel: Sportwissenschaftliche Forschung und Monitoring
Art. 70a Monitoring
1 Das BASPO informiert die Öffentlichkeit periodisch über die Entwicklung des Schweizer Sports gestützt auf eine Dokumentation der relevanten Entwicklungen und Strukturen.
2 Ein Sportobservatorium erstellt die Dokumentation auf der Grundlage empirischer Daten in Form von nachvollziehbaren Indikatoren.
3 Das VBS bezeichnet eine geeignete Institution als Sportobservatorium. Es schliesst mit der Institution einen Leistungsvertrag ab.
Art. 80a Ausrüstung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BASPO
1 Das BASPO kann seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einheitliche Kleidungsstücke abgeben zu ihrer Kennzeichnung, namentlich bei Ausbildungstätigkeiten und andern Tätigkeiten im Kontakt zu Dritten.
2 Es kann seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine persönliche Sportausrüstung abgeben, soweit diese zur Erfüllung der beruflichen Aufgaben benötigt wird.
3 Es erlässt Weisungen zur Behandlung, Pflege und Nutzung der Ausrüstung.
II
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. April 2020 in Kraft.
2 Die Artikel 10, 10a sowie 27a treten am 1. Oktober 2021 in Kraft.