Vorlage 1 SpoFöV

Vernehmlassung 2019/48: Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V-BASPO und IBSV · 7 Seiten

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b. dem Interesse des Bundes am Aus- und Weiterbildungsangebot;

c. den Eigenleistungen und Beiträgen von Bundesstellen oder Dritten;

d. dem Aufwand für die Qualitätssicherung.

Art. 65 Abs. 1 Bst. f und g

1 Studierende können disziplinarisch belangt werden, wenn sie:

f. durch ungebührliches Verhalten das Ansehen des BASPO beschädigen oder dieses Verhalten dazu geeignet ist, das Ansehen des BASPO zu beschädigen;

g. Anstand und Respekt gegenüber dem Lehrkörper der EHSM oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BASPO trotz erfolgter Mahnung wiederholt vermissen lassen.

Gliederungstitel nach Art. 65

3. Kapitel: Sportwissenschaftliche Forschung und Monitoring

Art. 70a Monitoring

1 Das BASPO informiert die Öffentlichkeit periodisch über die Entwicklung des Schweizer Sports gestützt auf eine Dokumentation der relevanten Entwicklungen und Strukturen.

2 Ein Sportobservatorium erstellt die Dokumentation auf der Grundlage empirischer Daten in Form von nachvollziehbaren Indikatoren.

3 Das VBS bezeichnet eine geeignete Institution als Sportobservatorium. Es schliesst mit der Institution einen Leistungsvertrag ab.

Art. 80a Ausrüstung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BASPO

1 Das BASPO kann seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einheitliche Kleidungsstücke abgeben zu ihrer Kennzeichnung, namentlich bei Ausbildungstätigkeiten und andern Tätigkeiten im Kontakt zu Dritten.

2 Es kann seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine persönliche Sportausrüstung abgeben, soweit diese zur Erfüllung der beruflichen Aufgaben benötigt wird.

3 Es erlässt Weisungen zur Behandlung, Pflege und Nutzung der Ausrüstung.

II

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. April 2020 in Kraft.

2 Die Artikel 10, 10a sowie 27a treten am 1. Oktober 2021 in Kraft.