Vorlage 1 SpoFöV
Vernehmlassung 2019/48: Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V-BASPO und IBSV · 7 Seiten
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2. willens und in der Lage ist, Aufgaben in der Entwicklung der Sportart und in der Aus- und Weiterbildung von Leiterinnen und Leitern der angegliederten Organisationen zu übernehmen.
2 In keinem Fall aufgenommen werden:
a. Motor- und Flugsportarten;
b. Sportarten, die das Niederschlagen der Gegnerin oder des Gegners zum Ziel haben und bei denen nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass Kinder und Jugendliche die Sportart nur ohne Niederschlagen ausüben dürfen;
c. Sportarten, die ein erhebliches Risiko für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer beinhalten, namentlich diejenigen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c– e des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 20102 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten.
3 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt die J+S-Sportarten fest.
Art. 9 Abs. 3 und 4
3 Das BASPO kann innerhalb der Grenzen von Artikel 6 Absatz 3 SpoFöG das Teilnahmealter für bestimmte Sportarten, Aktivitäten oder Nutzergruppen einschränken.
4 Das BASPO legt die weiteren spezifischen Anforderungen für die Durchführung von J+S-Angeboten in den einzelnen Sportarten, Aktivitäten und Nutzergruppen fest.
Art. 7 und 8 Abs. 1 Bst. f Ziff. 1
Aufgehoben
Art. 10 Anforderungen an Organisatoren von J+S-Angeboten
1 Wer in einer oder mehreren J+S-Sportarten J+S-Kurse oder Lager durchführen will (Organisator), muss:
a. eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sein, insbesondere ein Sportverband, ein Sportverein, ein Jugendverband, ein Jugendverein oder eine Schule;
b. nach Schweizer Recht konstituiert sein;
c. seinen Sitz in der Schweiz haben;
d. beim BASPO registriert sein.
2 Juristische Personen, die als Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften konstituiert sind, sowie natürliche Personen müssen ihre hauptsächliche Geschäfts- oder Berufstätigkeit im Bereich der sportlichen Ausbildung oder der Vermittlung von
Sportaktivitäten haben.