Vorlage 1 SpoFöV
Vernehmlassung 2019/48: Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V-BASPO und IBSV · 7 Seiten
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Gliederungstitel nach Art. 39
2. Abschnitt: Weitere Massnahmen der Sport- und Bewegungsförderung
Art. 40 Abs. 3–5
3 Es kann zusammen mit anderen Institutionen den Erhalt und die Schaffung von geeigneten Sport-und Bewegungsräumen im Wohngebiet und in den Naherholungsgebieten unterstützten, indem es insbesondere:
a. bei Programmen und Projekten sowie raumplanerischen Massnahmen mitwirkt;
b. Angestellte für besondere Aufgaben zur Verfügung stellt.
4 Es kann die Organisatoren des Schweizerischen Schulsporttags mit einem Beitrag unterstützen. Der Beitrag ist höchstens gleich hoch wie die anrechenbaren Beiträge des Kantons und der Gemeinde, in welchem oder welcher der Sporttag durchgeführt wird, liegt jedoch höchstens bei 40 Prozent der Gesamtkosten. Das VBS legt die anrechenbaren Beiträge fest.
5 Das Bundesamt für Gesundheit kann Massnahmen zur Bewegungsförderung unterstützen, indem es bei Programmen und Projekten zur Prävention nichtübertragbarer Krankheiten mitwirkt.
Art. 45a Sportanlagen des BASPO
1 Das BASPO stellt die Sportanlagen und Infrastrukturen seiner Kurs- und Ausbildungszentren, soweit es diese nicht für eigene Zwecke benötigt, im Rahmen der Verfügbarkeit gegen Gebühr zur Verfügung an:
a. schweizerische nationale Sportverbände und deren Kadermitglieder für Aktivitäten zur Erreichung des Verbandszwecks;
b. Organisatoren von J+S-Angeboten und von Angeboten der J+S-Kaderbildung für die Durchführung entsprechender Angebote;
c. schweizerische Schulen für die Durchführung ihres Sportunterrichts;
d. schweizerische Hochschulen für die Durchführung von Ausbildungskursen für angehende Sportlehrpersonen;
e. Organisatoren von Angeboten der ESA-Kaderbildung für die Durchführung entsprechender Angebote;
f. Sportvereine und regionale Sportverbände mit Sitz in der Schweiz für die Durchführung ihrer Vereinsaktivitäten.
2 Es kann seine Sportanlagen Schulen und Sportvereinen, die ihren Sitz in der Gemeinde haben, in der sich die Sportanlage befindet, unentgeltlich zur Verfügung stellen.
3 Es kann einzelne Sportanlagen und Infrastrukturen der Öffentlichkeit entgeltlich oder unentgeltlich zugänglich machen.