Vorlage 1 SpoFöV

Vernehmlassung 2019/48: Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V-BASPO und IBSV · 7 Seiten

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Gliederungstitel nach Art. 54

4. Abschnitt: Unterstützung der Aus- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer

Art. 54a Finanzhilfen für Aus- und Weiterbildungsangebote

1 Der Bund kann öffentlichen und privaten nicht gewinnorientierten Institutionen Finanzhilfen gewähren für die Konzeption, Entwicklung, Koordination, Durchführung und Evaluation von Aus- und Weiterbildungsangeboten, die sich an Lehrerinnen und Lehrer richten, die Sport unterrichten, sowie der dazu gehörenden Lernmedien.

2 Die Aus- und Weiterbildungsangebote müssen den Aufbau oder die Entwicklung der beruflichen Kompetenzen von Sportlehrerinnen und –lehrer bezwecken. Sie können auf eine oder mehrere Bildungsstufen ausgerichtet sein.

3 Sie müssen:

a. gesamtschweizerisch oder für eine ganze Sprachregion durchgeführt werden; oder

b. örtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen Struktur durchführbar sein.

Art. 54b Verfahren

1 Die Institution muss das Gesuch um Finanzhilfen dem BASPO einreichen.

2 Das BASPO prüft, ob die Voraussetzungen nach Artikel 54a erfüllt sind. Bei Gesuchen von privaten Institutionen holt es vor seinem Entscheid die Beurteilung einer für die Weiterbildung von Sportlehrpersonen zuständigen kantonalen Stelle oder der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren ein.

3 Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen.

4 Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so erstellt das BASPO gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19903 (SuG) eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Dabei wird in erster Linie die Durchführung von Angeboten unterstützt, die der unmittelbaren Weiterbildung von Sportlehrpersonen dienen.

Art. 54c Höhe und Bemessung der Finanzhilfen

1 Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

2 Anrechenbar sind die Kosten, die unmittelbar mit der Vorbereitung und Durchführung des zu Finanzhilfen berechtigenden Aus- und Weiterbildungsangebotes zusammenhängen.

3 Die Finanzhilfen bemessen sich nach:

a. der Art und der Bedeutung eines Aus- und Weiterbildungsangebotes;

3 SR 616.1