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Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 11 Seiten
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4 Auf eine Publikation nach Absatz 3 kann verzichtet werden, wenn sämtliche Anlegerinnen und Anleger schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über die Übertragung und sowie den Zeitpunkt des Vollzugs des Wechsels informiert werden.
5 Der Wechsel der Fondsleitung kann frühestens vollzogen werden:
a. im Fall eines vertraglichen Anlagefonds mit jederzeitiger Rückgabemöglichkeit: nach 30 Tagen seit der Publikation;
b im Fall eines vertraglichen Anlagefonds mit einer vertraglichen Kündigungsfrist: am Tag nach dem Termin, auf den unter Berücksichtigung der vertraglichen Kündigungsfrist, am 30. Tag nach der Publikation die Anteile zurückgegeben werden können.
6 Dauert die Kündigungsfrist länger als 30 Tage, so kann der Vollzug früher als nach Absatz 5 erfolgen, wenn sämtliche Anlegerinnen und Anleger schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zustimmen, frühestens aber nach 30 Tagen seit der Publikation.
Art. 40 Abs. 1
1 Im Konkurs der Fondsleitung werden zugunsten der Anlegerinnen und Anleger oder Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber abgesondert:
a. Sachen und Rechte, die zum Anlagefonds gehören, vorbehalten bleiben die Ansprüche der Fondsleitung nach Artikel 38;
b. Anteile kollektiver Kapitalanlagen, die Anteilskonten gutgeschrieben sind.
3. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19979
Art. 2 Abs. 2 Bst. bbis und Abs. 4 Bst. e
2 Finanzintermediäre sind:
bbis. Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b–d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200610 und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
4 Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
e. Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform einer SICAV, KmGK oder SICAF, wenn das nach Artikel 118h Absatz 1 oder Absatz 3 des Kollektivanlagengesetzes für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt.
9 SR 955.0
10 SR 951.31