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Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 11 Seiten

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 20185

Art. 4 Abs. 3 Bst. b

3 Als professionelle Kunden gelten:

b. beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen;

Art. 50 Ausnahmen

1 Für einen Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) ist kein Prospekt zu erstellen.

2 Die FINMA kann kollektive Kapitalanlagen nach dem KAG6 ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieses Kapitels befreien, sofern sie ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern nach Artikel 10 Absätze 3 und 3ter KAG offenstehen und der Schutzzweck dieses Gesetzes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

2. Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 20187

Art. 32

Als Fondsleitung gilt, wer in eigenem Namen und für Rechnung der Anlegerinnen und Anleger selbstständig Anlagefonds nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a verwaltet oder die Administration einer SICAV nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20068 wahrnimmt.

Art. 39a Wechsel der Fondsleitung eines Limited Qualified Investor Fund

(L-QIF)

1 Artikel 39 Absätze 2–6 findet auf den Wechsel der Fondsleitung eines L-QIF in der Rechtsform eines vertraglichen Anlagefonds keine Anwendung.

2 Der Übertragungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform oder einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, sowie der Zustimmung der Depotbank.

3 Die bisherige Fondsleitung gibt die geplante Übertragung in den Publikationsorganen bekannt und weist darauf hin, wann der Wechsel vollzogen wird.

5 SR 950.1

6 SR 951.31

7 SR 954.1

8 SR 951.31