Vorlage
Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 11 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Art. 9 Abs. 1
1 Geschlossene kollektive Kapitalanlagen weisen entweder die Form der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK, Art. 98–109) oder die Form der Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF, Art. 110–118) auf.
Art. 12 Abs. 2
2 Bezeichnungen wie «Anlagefonds», «Investmentfonds», «Investmentgesellschaft mit variablem Kapital», «SICAV», «Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen», «KmGK», «Investmentgesellschaft mit festem Kapital» «SICAF», «Limited Qualified Investor Fund» oder «L-QIF» dürfen nur für die entsprechenden, diesem Gesetz unterstellten kollektiven Kapitalanlagen verwendet werden.
Art. 13 Abs. 2bis
2bis Keiner Bewilligung bedarf ein L-QIF in der Rechtsform der SICAV, der KmGK oder der SICAF.
Art. 15 Abs. 3
3 Die Dokumente des L-QIF und deren Änderung bedürfen weder einer Genehmigung nach Absatz 1 noch einer Genehmigung nach Absatz 2.
Art. 72 Abs. 2
2 Neben den mit der Geschäftsführung betrauten Personen müssen auch die mit den Aufgaben der Depotbanktätigkeit betrauten Personen die Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und abis erfüllen.
Art. 78 Abs. 4
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 78a Liquidität
Die Fondsleitung oder die SICAV stellt eine den Anlagen, der Risikoverteilung, dem Anlegerkreis und der Rücknahmefrequenz angemessene Liquidität der kollektiven Kapitalanlage sicher.
Art. 79 Abs. 1
1 Der Bundesrat kann nach Massgabe der Anlagevorschriften (Art. 54–57, 59–62, 69–
71. ,118n und 118o) bei kollektiven Kapitalanlagen mit erschwerter Bewertung oder beschränkter Marktgängigkeit Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe vorsehen.