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Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 11 Seiten
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2 Beabsichtigt die Fondsleitung Änderungen am Fondsvertrag, so holt sie die Zustimmung der Depotbank ein und veröffentlicht in den Publikationsorganen:
a. eine Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen;
b. einen Hinweis auf die Stellen, wo die Vertragsänderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können; und
c. einen Hinweis darauf, wann die Änderungen in Kraft treten.
3 Auf eine Publikation nach Absatz 2 kann verzichtet werden, wenn sämtliche Anlegerinnen und Anleger schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über den Wortlaut der Änderungen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung informiert werden.
4 Die Änderungen des Fondsvertrags treten frühestens in Kraft:
a. im Fall eines vertraglichen Anlagefonds mit jederzeitiger Rückgabemöglichkeit: nach 30 Tagen seit der Publikation;
b. im Fall eines vertraglichen Anlagefonds mit einer vertraglichen Kündigungsfrist: am Tag nach dem Termin, auf den unter Berücksichtigung der vertraglichen Kündigungsfrist, am 30. Tag nach der Publikation die Anteile zurückgegeben werden konnten.
5 Dauert die vertragliche oder reglementarische Kündigungsfrist länger als 30 Tage, so können die Änderungen früher als nach Absatz 4 in Kraft treten, wenn sämtliche Anlegerinnen und Anleger schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zustimmen, frühestens aber nach 30 Tagen seit der Publikation.
Art. 118k Wechsel der Depotbank
Artikel 118j findet auf den Wechsel der Depotbank bei einem L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds sinngemäss Anwendung.
Art. 118l Ausnahmen von der Pflicht zur Ein- und Auszahlung in bar
Bei einem L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV sind Ausnahmen von der Pflicht zur Ein- und Auszahlung in bar nach Artikel 78 gestattet, wenn diese im Fondsvertrag oder in den Statuten vorgesehen sind.
Art. 118m Aufschub der Rückzahlung in ausserordentlichen Fällen
Bei einem L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV kann die Fondsleitung in ausserordentlichen Fällen im Interesse der Gesamtheit der Anlegerinnen und Anleger einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile anordnen.