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Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 11 Seiten
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3. Kapitel: Anlagevorschriften
Art. 118n Anlagen und Anlagetechniken
1 Die für den L-QIF zulässigen Anlagen sind in den folgenden Dokumenten zu regeln:
a. im Fall eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds: im Fondsvertrag;
b. im Fall eines L-QIF in der Rechtsform der SICAV oder SICAF: im Anlagereglement;
c. im Fall eines L-QIF in der Form der KmGK: im Gesellschaftsvertrag.
2 Auf die besonderen Risiken, die mit alternativen Anlagen verbunden sind, ist in der Bezeichnung, in den Dokumenten nach Absatz 1 sowie in der Werbung hinzuweisen.
3 Der Bundesrat regelt Anlagetechniken und Anlagebeschränkungen.
Art. 118o Risikoverteilung
Für den L-QIF ist in den Dokumenten nach Artikel 118n Absatz 1 der maximale Prozentsatz des Fondsvermögens festzulegen, der beim gleichen Schuldner oder Unternehmen angelegt werden darf.
Art. 118p Sondervorschriften bei Immobilienanlagen
1 Investiert ein L-QIF in Immobilienanlagen, so gilt Artikel 63 Absätze 1–3 sinngemäss.
2 Für den L-QIF sind mindestens zwei unabhängige natürliche Personen oder eine unabhängige juristische Person als Schätzungsexpertinnen oder Schätzungsexperten für Immobilienanlagen zu beauftragen.
3 Der Bundesrat regelt die Ausnahmen von Absatz 1 und die Anforderungen an die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten nach Absatz 2.
Art. 132 Abs. 3
3 L-QIF unterstehen der Aufsicht der FINMA nicht.
Art. 149 Abs. 1 Bst. g und h
1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
g. gegen die Bestimmung über die Firma und die Information der Anlegerinnen und Anleger von L-QIF verstösst (Art. 118e).
h. gegen die Meldepflicht nach Artikel 118f Absatz 1 verstösst.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.