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Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 11 Seiten
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2. zwischen der FINMA und der jeweils zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch besteht, sofern das ausländische Recht eine solche verlangt.
3 Der Verwalter von Kollektivvermögen darf die Anlageentscheide unter den Voraussetzungen nach den Artikeln 14 Absatz 1 und 27 Absatz 1 FINIG auf Personen nach Absatz 2 dieser Bestimmung übertragen.
4 Im Fondsvertrag ist anzugeben, wem die Anlageentscheide übertragen werden.
Art. 118h Verwaltung von L-QIF in der Rechtsform der SICAV, KmGK und
SICAF
1 Ein L-QIF in der Rechtsform der SICAV, KmGK oder SICAF muss die Geschäftsführung einschliesslich der Anlageentscheide ein und derselben Fondsleitung übertragen.
2 Die Weiterübertragung der Anlageentscheide richtet sich nach Artikel 118g Absätze 2 und 3.
3 Absatz 1 gilt nicht für einen L-QIF in der Rechtsform der KmGK, deren Komplementär eine Bank oder eine Versicherung ist.
4 In den Statuten oder im Gesellschaftsvertrag ist anzugeben, wem die Geschäftsführung übertragen wird.
Art. 118i Prüfgesellschaft
1 Für die Prüfung nach Artikel 126 Absatz 1 eines L-QIF ist dieselbe Prüfgesellschaft zu beauftragen wie für:
a. die Fondsleitung, von der er geleitet wird oder welche seine Geschäftsführung ausübt;
b. den Komplementär, welche seine Geschäftsführung ausübt.
2 Die Prüfgesellschaft stellt den Prüfbericht über den L-QIF zu:
a. dem L-QIF in der Rechtsform der SICAV, KmGK oder SICAF;
b. dem für die Verwaltung nach Artikel 118g Absatz 1 oder 118h Absatz 1 oder Absatz 3 zuständigen Institut.
2. Kapitel: Stellung der Anlegerinnen und Anleger bei L-QIF, die offene kollektive Kapitalanlagen sind
Art. 118j Erstellung und Änderung des Fondsvertrags
1 Bei einem L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds erstellt die Fondsleitung den Fondsvertrag und holt die Zustimmung der Depotbank ein.