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Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 11 Seiten

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Art. 118e Firma und Information der Anlegerinnen und Anleger

1 Die Firma eines L-QIF in der Rechtsform der SICAV, KmGK oder SICAF muss die Bezeichnung «Limited Qualified Investor Fund» oder deren Abkürzung «L-QIF» sowie die Bezeichnung der entsprechenden Rechtsform enthalten.

2 Auf der ersten Seite in den Fondsdokumenten eines L-QIF sowie im Zusammenhang mit der Werbung für einen L-QIF ist:

a. die Bezeichnung «Limited Qualified Investor Fund» oder «L-QIF» zu verwenden;

b. der Hinweis anzubringen, dass der L-QIF weder über eine Bewilligung noch über eine Genehmigung der FINMA verfügt und auch nicht von ihr beaufsichtigt wird.

Art. 118f Meldepflicht und Erhebung von Daten

1 Das nach Artikel 118g Absatz 1 und 118h Absatz 1 oder Absatz 3 für die Verwaltung zuständige Institut meldet dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) die Bildung oder die Auflösung eines L-QIF innert 14 Tagen.

2 Das EFD führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis über sämtliche L-QIF und die jeweils für die Verwaltung nach Artikel 118g Absatz 1 und 118h Absatz 1 oder Absatz 3 zuständigen Institute.

3 Das EFD ist befugt, beim L-QIF und den nach den Artikeln 118g Absatz 1 und 118h Absatz 1 oder 3 für die Verwaltung zuständigen Instituten zu statistischen Zwecken Daten über die Geschäftstätigkeit des L-QIF zu erheben.

4 Es kann diese Daten durch Dritte erheben lassen oder die in Absatz 3 genannten Personen verpflichten, ihr diese zu melden.

5 Artikel 144 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.

Art. 118g Verwaltung von L-QIF in der Rechtsform eines vertraglichen

Anlagefonds

1 Ein L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds wird von einer Fondsleitung verwaltet.

2 Die Fondsleitung darf die Anlageentscheide unter den Voraussetzungen nach den Artikeln 14 Absatz 1 und 35 FINIG4 übertragen:

a. einem Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;

b. einem ausländischen Verwalter von Kollektivvermögen, wenn:

1. dieser in seinem Sitzstaat einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht, und

4 SR 954.1