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Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 11 Seiten
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Art. 118e Firma und Information der Anlegerinnen und Anleger
1 Die Firma eines L-QIF in der Rechtsform der SICAV, KmGK oder SICAF muss die Bezeichnung «Limited Qualified Investor Fund» oder deren Abkürzung «L-QIF» sowie die Bezeichnung der entsprechenden Rechtsform enthalten.
2 Auf der ersten Seite in den Fondsdokumenten eines L-QIF sowie im Zusammenhang mit der Werbung für einen L-QIF ist:
a. die Bezeichnung «Limited Qualified Investor Fund» oder «L-QIF» zu verwenden;
b. der Hinweis anzubringen, dass der L-QIF weder über eine Bewilligung noch über eine Genehmigung der FINMA verfügt und auch nicht von ihr beaufsichtigt wird.
Art. 118f Meldepflicht und Erhebung von Daten
1 Das nach Artikel 118g Absatz 1 und 118h Absatz 1 oder Absatz 3 für die Verwaltung zuständige Institut meldet dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) die Bildung oder die Auflösung eines L-QIF innert 14 Tagen.
2 Das EFD führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis über sämtliche L-QIF und die jeweils für die Verwaltung nach Artikel 118g Absatz 1 und 118h Absatz 1 oder Absatz 3 zuständigen Institute.
3 Das EFD ist befugt, beim L-QIF und den nach den Artikeln 118g Absatz 1 und 118h Absatz 1 oder 3 für die Verwaltung zuständigen Instituten zu statistischen Zwecken Daten über die Geschäftstätigkeit des L-QIF zu erheben.
4 Es kann diese Daten durch Dritte erheben lassen oder die in Absatz 3 genannten Personen verpflichten, ihr diese zu melden.
5 Artikel 144 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
Art. 118g Verwaltung von L-QIF in der Rechtsform eines vertraglichen
Anlagefonds
1 Ein L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds wird von einer Fondsleitung verwaltet.
2 Die Fondsleitung darf die Anlageentscheide unter den Voraussetzungen nach den Artikeln 14 Absatz 1 und 35 FINIG4 übertragen:
a. einem Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
b. einem ausländischen Verwalter von Kollektivvermögen, wenn:
1. dieser in seinem Sitzstaat einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht, und