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Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 11 Seiten

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Gliederungstitel nach Art. 118

3a. Titel: Limited Qualified Investor Fund (L-QIF)

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 118a Begriff und Anwendbarkeit des Gesetzes

1 Ein L-QIF ist eine kollektive Kapitalanlage, die:

a. ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offensteht;

b. gemäss den Vorschriften der Artikel 118g und 118h verwaltet wird; und

c. weder über eine Bewilligung noch eine Genehmigung der FINMA verfügt und auch nicht von der FINMA beaufsichtigt wird.

2 Er untersteht diesem Gesetz, soweit dieses nichts anderes bestimmt.

Art. 118b Änderung des Bewilligungs- oder Genehmigungsstatus

1 Eine kollektive Kapitalanlage, die über eine Bewilligung oder Genehmigung der FINMA verfügt, kann diese zurückgeben, wenn:

a. sie die Voraussetzungen nach Artikel 118a Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt; und

b. sichergestellt ist, dass die Rechte der Anlegerinnen und Anleger gewahrt werden.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er regelt namentlich, durch welche Massnahmen sichergestellt wird, dass die Rechte der Anlegerinnen und Anleger gewahrt werden.

Art. 118c Rechtsform

Der L-QIF kann die Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds, der SICAV, der KmGK oder der SICAF haben.

Art. 118d Auf L-QIF nicht anwendbare Anlagevorschriften und Bestimmungen

zur Aufsicht

Auf L-QIF nicht anwendbar sind:

a. die Anlagevorschriften nach den Artikeln 53–71, 103 und 115 Absatz 2;

b. die Bestimmungen, die der FINMA eine Kompetenz zur Entscheidung im Einzelfall oder eine Aufsichtskompetenz zusprechen (Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz, 10 Abs. 5, 26 Abs. 1, 27, 39 Abs. 2, 44a Abs. 2, 47 Abs. 2, 74, 78 Abs. 4, 81 Abs. 2, 83 Abs. 3, 89 Abs. 4, 95 Abs. 2, 96 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2 Bst. c und Abs. 4, 109 Bst. c, 126 Abs. 3, 132–134, 136–139).