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Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 12 Seiten

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Vernehmlassungsverfahren Änderung KAG (L-QIF) – Ergebnisbericht

5.2 Finanzinstitutsgesetz

Bär & Karrer lehnen die Änderung von Artikel 32 VE-FINIG (Begriff der Fondsleitung) ab. Es solle folglich Fondsleitungen geben, die ausschliesslich L-QIF verwalten. Gemäss Homburger sollte in Artikel 39a VE-FINIG (Wechsel der Fondsleitung) in Absatz 3 klargestellt werden, dass vor der Publikation die Zustimmung der Depotbank vorliegen müsse. Ferner sei in den Absätzen 5 und 6 auch die Möglichkeit einer schriftlichen oder sonst durch Text nachweisbaren Information aller Anleger zu berücksichtigen. Der VSV möchte die Kündigungsfrist von 30 auf 15 Tage verkürzen.

5.3 Finanzmarktaufsichtsgesetz

Bär & Karrer unterstützen die Regelung ausdrücklich, schlagen aber vor, auf das Erfordernis einer Bewilligung- oder Genehmigungspflicht abzustellen. Ansonsten würden u.U. bewilligungs- bzw. genehmigungspflichtige Kollektivanlagen, die pflichtwidrig keine Bewilligung oder Genehmigung erworben haben, unbeabsichtigter Weise aus dem Geltungsbereich des Gesetzes fallen.

5.4 Übriges

COPTIS und SFAMA weisen darauf hin, dass die Artikel 20 StHG und 49 Absatz 2 DBG um Artikel 118a KAG ergänzt werden müssen. Ansonsten werde der L-QIF entgegen den Ausführungen im erläuternden Bericht steuerrechtlich anders behandelt als andere kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.

Bär & Karrer betonen, dass gegenüber Anpassungen der Kollektivanlagengesetzgebung infolge der Entwicklungen im Bereich Fintech eine offene Haltung einzunehmen sei, sobald sich die Marktbedürfnisse klarer abzeichnen würden, insbesondere mit Blick auf Fonds für Retail-Anleger, die Möglichkeit des Verzichts auf eine Depotbank bei Krypto-Anlagen und damit die Zulassung der Selbstverwahrung sowie den Entwicklungspotentialen dezentraler autonomer Organisationen.

Gemäss Lindenmann Rechtsanwälte sollte ein L-QIF keine Depotbank benötigen.

Die Publica weist darauf hin, dass das KAG keine Vorschrift enthalte, wonach die Anlegerinnen und Anleger Einfluss auf Abstimmungen nehmen können. Vorsorgeeinrichtungen, die in Einanlegerfonds investieren, unterständen der VegüV und seien verpflichtet, abzustimmen. Deshalb wäre es wünschenswert, wenn im KAG die Pflichten der in Einanlegerfonds investierende Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit jenen der Fondsleitungen in Einklang gebracht würden.

Der SVIG nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass die steuerlichen Probleme - insbesondere im Bereich der Verrechnungs- und Stempelsteuern – auch mit der Vorlage zum L-QIF – nicht gelöst würden. Er fordert, dass im Rahmen der anstehenden Revision der Verrechnungssteuer die steuerliche Benachteiligung von ausländischen Anlegerinnen und Anlegern behoben werden und damit der Fondsproduktstandort Schweiz gestärkt wird.

der Vorsorge mit jenen der Fondsleitungen in Einklang gebracht würden.

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