Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 12 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht
Vernehmlassungsverfahren Änderung KAG (L-QIF) – Ergebnisbericht
3.2 Wichtigste Kritikpunkte der Befürworter
In der Vernehmlassung auf Kritik stossen bei den Befürwortern der Vorlage vorab zwei Punkte. Zum einen wird von zahlreichen Vernehmlassungsteilnehmern (BDP, Bär & Karrer, FDP, economiesuisse, COPTIS, SFAMA und SUVA) die Regelung bemängelt, wonach ein L-QIF in der Form eines Einanlegerfonds die Anlageentscheide nur an die einzige Anlegerin oder den einzigen Anleger delegieren darf, sofern dieser von der FINMA beaufsichtigt wird (Ausschluss der Rückdelegation an einen nichtbeaufsichtigen Anleger). Nach Ansicht dieser Vernehmlassungsteilnehmer sollte es in gewissen, vom Bundesrat zu definierenden Fällen, analog der heutigen Praxis der FINMA bei beaufsichtigten Fonds, auch möglich sein, die Anlageentscheide an die einzige Anlegerin oder den einzigen Anleger zu übertragen, wenn diese oder dieser keiner Aufsicht durch die FINMA untersteht. Dies sei für die Nutzung des L-QIF insbesondere durch Pensionskassen von zentraler Bedeutung.
Grundsätzlich moniert wird zum anderen die Vorschriften zur Delegation der Geschäftsfüh-
rung bei einem L-QIF in der Form eines geschlossenen Fonds. So sprechen sich BDP,
COPTIS, FDP, economiesuisse, SFAMA und Bär & Karrer dafür aus, dass bei einem L-QIF in der Rechtsform einer KmGK oder einer SICAF die Geschäftsführung nicht an eine Fondsleitung übertragen werden muss. Aufgrund der spezifischen Gegebenheiten geschlossener Fonds und ihren entsprechenden Anlagen sei eine Delegation der Geschäftsführung sowie der Anlageentscheide an eine Fondsleitung nicht sachgerecht. Es solle vielmehr genügen, dass diese durch einen FINMA-beaufsichtigen Verwalter von Kollektivvermögen wahrgenommen wird. Mehrmals wird zudem vorgeschlagen (COPTIS, SFAMA, Homburger), dass eine Übertragung der Geschäftsführung auch dann nicht nötig sein soll, wenn der Komplementär von der FINMA als Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitung oder Wertpapierhaus beaufsichtigt wird.
4 Kollektivanlagengesetz
4.1 Generelle Bestimmungen (Art. 7 Abs. 4, 9 Abs. 1, 12 Abs. 2, 72 Abs. 2, 78a, 79 Abs. 1 VE-KAG)
Gemäss Homburger sollte in Artikel 7 Absatz 4 VE-KAG (Rückdelegation bei Einanlegerfonds) auf Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a FINIG verwiesen werden und nicht auf Artikel 14 FINIG.
COPTIS, SFAMA und SVV regen an, Artikel 10 Absatz 3ter KAG (qualifizierte Anlegerinnen
und Anleger) dahingehend zu ergänzen, dass auch Anlageberatungs- und Vermögensverwaltungskunden von Versicherungseinrichtungen, die der Aufsicht der FINMA unterstehen, als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger gelten, sofern sie nicht erklären, nicht als solche gelten zu wollen. Gemäss SVV sollte in der Botschaft überdies klargestellt werden, dass Versicherer für die Tätigkeit als Vermögensverwalter keiner Bewilligung nach FINIG bedürfen.
Homburger spricht sich dafür aus, Artikel 78a VE-KAG (Liquidität) um den Begriff «Anlagepolitik» zu ergänzen. SFAMA und Coptis empfehlen in der Botschaft klarzustellen, dass mit dem Begriff «liquiditées» nicht «Cash» gemeint sei und dass es sich beim Begriff «Liquidität» um eine wirtschaftliche Gegebenheit handle, die nur bedingt beeinfluss werden könne.
Im Zusammenhang mit Artikel 79 KAG (Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe) erachten es COPTIS uns SFAMA als notwendig, dass der Bundesrat für den L-QIF sowohl weitere als auch andere Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe vorsehen kann.
Weiter fordern COPTIS und SFAMA verschiedene Anpassungen an Artikel 95 Absatz 1 KAG (Umstrukturierung). So solle die Bestimmung inskünftig auch für geschlossene kollektiven
20 \ COO 5/12