Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 12 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassungsverfahren Änderung KAG (L-QIF) – Ergebnisbericht

im Fondsreglement vorhanden sein muss. Der VSV schliesslich moniert die französische Fassung der Bestimmung als unklar.

4.4 Anlagevorschriften (Art. 118n–118p VE-KAG)

Gemäss Homburger sollte der in Absatz 2 von Artikel 118n VE-KAG (Anlagen und Anlagetechniken) enthaltene Warnhinweis nur angebracht werden müssen, wenn ein L-QIF in alternative Anlagen investiert. Gemäss dem VSV sollte explizite Beispiele in die Bestimmung aufgenommen werden. Bär & Karrer begrüssen die Delegation in Absatz 3 ausdrücklich, sind jedoch der Ansicht, dass der Bundesrat von dieser Regelung nur zurückhaltend Gebrauch machen sollte, damit die gewünschte Flexibilität des L-QIF nicht unnötig eingeschränkt werde. Für die SUVA sollten die für den L-QIF geltenden Anlagetechniken und -beschränkungen weniger streng ausfallen als für jene für übrige Fonds für alternative Anlagen. Gemäss dem SVIG sollte Absatz 3 hingegen dahingehend ergänzt werden, dass für L-QIF dieselben Grundsätze gelten wie für übrige Fonds für alternative Anlagen.

COPTIS, Homburger und SFAMA fordern, dass Artikel 118p VE-KAG (Sondervorschriften bei Immobilienanlagen) auf L-QIF in der Rechtsform von offenen Fonds eingeschränkt wird. Gemäss Bär & Karrer sollte die Genehmigung von Ausnahmefällen vom Verbot von Geschäften mit nahestehenden Personen den Anlegerinnen und Anlegern überlassen werden. Dabei müssten qualifizierte Mehrheitserfordernisse und Ausstandsregeln formuliert werden. COPTIS würde es begrüssen, wenn bereits auf Gesetzesstufe klare Ausnahmen vom Verbot von Geschäften mit nahestehenden Personen formuliert würden. Gemäss der SFAMA sollte im Gesetzestext klarer zum Ausdruck kommen, dass der Bundesrat Ausnahmen vom Verbot von Geschäften mit nahestehenden Personen formulieren wird. Als Basis für die entsprechend auf Verordnungsstufe zu schaffende Ausnahme könne Artikel 32a KKV dienen. Alternativ könnten die Kriterien auch direkt im Gesetz verankert werden.

4.5 Strafbestimmung (Art. 149 Abs. 1 Bst. g und h VE- KAG)

Gemäss COPTIS und SFAMA sollte in Artikel 148 Absatz 1 Buchstabe b KAG (Verbrechen und Vergehen) der L-QIF vorbehalten werden. Was Artikel 149 Absatz 1 Buchstabe h VE-KAG (Übertretungen) betrifft, so schlagen Bär & Karrer vor, auch die Meldung falscher Angaben in den Wortlaut aufzunehmen. Die SFAMA erachtet die Bussenhöhe von CHF 500 000 als unverhältnismässig hoch, die PUBLICA indessen als zu niedrig.

5 Änderung anderer Erlasse

5.1 Finanzdienstleistungsgesetz

Homburger spricht sich dafür aus, dass in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b VE-FIDLEG (professionelle Kunden) anstatt von Versicherungseinrichtungen von Versicherungsunternehmen gesprochen wird. Bär & Karrer würde es zudem begrüssen, wenn kollektiv Kapitalanlagen, die ausschliesslich qualifizierten Anglerinnen und Anlegern angeboten werden, im FIDLEG explizit von der Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblattes befreit würden. Gemäss Homburger sollte eine entsprechende Regelung für den L-QIF aufgenommen werden.

20 \ COO 9/12