Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 12 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren Änderung KAG (L-QIF) – Ergebnisbericht
Kapitalanlagen gelten und in Absatz 1 Buchstabe b sei klarzustellen, dass eine Umwandlung in eine andere offene kollektive Kapitalanlage oder in eine KmGK möglich sei. Ferner solle geregelt werden, dass für die SICAF sämtliche Umstrukturierungen gemäss FusG zulässig seien. Schliesslich solle Artikel 103 FusG als sinngemäss anwendbar erklärt werden. Dadurch sollen in der Praxis bestehende Unsicherheiten bei der Erhebung der Handänderungssteuer und damit einhergehende Hemmnisse für die Branche behoben werden.
4.2 Allgemeine Bestimmungen zum L-QIF (Art. 13 Abs. 2bis, 15 Abs. 3, 118a–118i und 132 Abs. 2 VE- KAG)
Bär & Karrer erachten es als notwendig, dass in den Artikeln 13 Abs. 2bisund 15 Absatz 3 VE-KAG (Bewilligungs- und Genehmigungspflicht) zum Ausdruck gebracht wird, dass die kollektive Kapitalanlage ihre Bereitschaft unter Beweis stellen muss, als L-QIF zu gelten.
Weiter ist es Bär & Karrer sowie Homburger ein Anliegen, dass in Artikel 118a VE-KAG (Begriff und Anwendbarkeit des Gesetzes) ausdrücklich klargestellt wird, dass nur schweizerische kollektive Kapitalanlagen als L-QIF in Frage kommen. Im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe a der genannten Bestimmung schlägt der sgv vor, der L-QIF solle nicht nur den qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern, sondern sämtlichen Anlegerinnen und Anlegern offenstehen. Hingegen sind acsi und SKS der Auffassung, dass – sollte auf die vorgeschlagene Gesetzesänderung nicht verzichtet werden – vermögende Privatpersonen, Vermögensverwaltungskunden und Pensionskassen nicht in einen L-QIF investieren dürfen sollten. Zudem wird empfohlen, diese Einschränkung auch für vergleichbare, ausländische Fonds vorzusehen. Bär & Karrer, COPTIS und SFAMA würden es begrüssen, wenn im Gesetzeswortlaut ausdrücklich klarstellt würde, dass qualifizierte Anlegerinnen und Anleger nach Artikel 10 Absätze 3 und 3ter KAG gemeint sind. Homburger plädiert dafür, dass klargestellt wird, dass für die Qualifikation als qualifizierte Anlegerin oder als qualifizierter Anleger ausschliesslich auf den Zeitpunkt des Anteilserwerbs abgestellt wird. Dem SVV schliesslich betont, es sei zentral, dass eine Versicherung mit dem gebundenen Vermögen in einen L-QIF investieren dürfe.
Gemäss Homburger solle in Artikel 118b Absatz 1 Buchstabe b VE-KAG (Änderung des
Bewilligungs- oder Genehmigungsstatus) als Alternative (zur Sicherstellung der Anlegerinteressen) vorgesehen werden, dass die Anlegerinnen und Anleger das Recht haben, die Anteile zurückzugeben. Betreffend Artikel 118c VE-KAG (Rechtsform) bringt Homburger zudem vor, die SICAF sei als Rechtsform für einen L-QIF nicht möglich. Die SUVA würde es begrüssen, wenn in der Botschaft explizit festgehalten würde, dass der L-QIF sowohl als Einzelfonds, als auch als kollektive Kapitalanlage mit Teilvermögen (Umbrella-Fonds) aufgelegt werden kann.
Im Zusammenhang mit Artikel 118d VE-KAG (Auf L-QIF nicht anwendbare Anlagevorschriften und Bestimmungen zur Aufsicht) fordern BDP, Bär & Karrer, FDP, economiesuisse, COPTIS, SFAMA und sinngemäss die SUVA, dass auch ein Einanlegerfonds in der Form eines L-QIF die Anlageentscheide an die einzige Anlegerin oder an den einzigen Anleger delegieren darf. In gewissen vom Bundesrat zu definierenden Fällen solle dies auch möglich sein, wenn die einzige Anlegerin oder der einzige Anleger keiner Aufsicht durch die FINMA untersteht (vgl. Art. 7 Abs. 4). Dies sei für die Nutzung des L-QIF durch Pensionskassen und Versicherungen von zentraler Bedeutung. Gemäss Homburger sollte die Bestimmung aus Gründen der Rechtssicherheit um Artikel 98 Absatz 2bisKAG ergänzt werden. Schliesslich würde es die SFAMA begrüssen, wenn in der Botschaft und/oder in der KKV klargestellt würde, dass Vermögenswerte, die verwahrt werden können, aber keine Finanzinstrumente sind, nicht zwingend von der Depotbank zu verwahren sind.
Bär & Karrer erachten es als unverhältnismässig, dass gemäss Artikel 118e VE-KAG (Firma und Information der Anlegerinnen und Anleger) in sämtlicher Werbung darauf hingewiesen werden muss, dass der L-QIF weder über eine Bewilligung noch über eine Genehmigung der
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