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Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 12 Seiten

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Vernehmlassungsverfahren Änderung KAG (L-QIF) – Ergebnisbericht

1 Ausgangslage

Der Fondsstandort Schweiz zeichnet sich vorab als Asset Management- und Vertriebsstandort aus. Als Produktestandort ist die Schweiz hingegen im Vergleich zu anderen Jurisdiktionen, allen voran Luxemburg, weniger bedeutend. Dies ist im Wesentlichen auf den bislang fehlenden EU-Marktzutritt und Aspekte im Bereich der Verrechnungssteuer zurückzuführen.

Darüber hinaus sind gerade im Bereich der alternativen und innovativen Fondsprodukte die rechtlichen Rahmenbedingungen im Ausland häufig attraktiver als diejenigen in der Schweiz. So haben verschiedene EU-Mitgliedstaaten in den letzten Jahren Fondstypen eingeführt, die keiner Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde mehr bedürfen. Ein solches Produkt existiert mit dem Reserved Alternative Investment Fund (RAIF) etwa in Luxemburg. Durch den Verzicht auf die Genehmigung können solche Fondsprodukte rasch und kostengünstig auf den Markt gebracht werden. Sie bieten zudem meist eine grosse Flexibilität in Bezug auf die Anlagevorschriften und eignen sich daher insbesondere für alternative Anlagen und innovative Strategien.

Mit einer Änderung des Kollektivanlagengesetzes (KAG, SR 951.31) soll neu auch in der Schweiz eine Fondskategorie geschaffen werden, die von der Bewilligungs- und Genehmigungspflicht befreit ist, der «Limited Qualified Investor Fund» (L-QIF). Diese neue Fondskategorie soll qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern eine Schweizer Alternative zu ähnlichen ausländischen Produkten bieten und dafür sorgen, dass künftig vermehrt kollektive Kapitalanlagen in der Schweiz aufgelegt werden und ein grösserer Teil der Wertschöpfungskette in der Schweiz verbleibt. Dadurch soll die Wettbewerbsfähigkeit des Fondsplatzes Schweiz gestärkt werden.

Die Bestimmungen des KAG gelten – abgesehen von den Bestimmungen über die Bewilligung, Genehmigung und die Aufsicht durch die FINMA – grundsätzlich auch für einen L-QIF. So kann ein L-QIF in einer der vier im KAG vorgesehenen Rechtsformen (vertraglicher Anlagefonds, SICAV, KmGK oder SICAF) aufgelegt werden. Allerdings kommen für den L-QIF spezifische Anlagevorschriften zur Anwendung. Diese sind mit Blick auf den beschränkten Anlegerkreis und dem Ziel der Innovationsförderung liberal ausgestaltet. Insbesondere macht das Gesetz weder Vorgaben in Bezug auf die möglichen Anlagen noch auf die Risikoverteilung. Der L-QIF hat diese aber in den Fondsdokumenten offenzulegen. Hervorzuheben ist zudem, dass ein L-QIF von der Prospektpflicht befreit ist.

Dem Anlegerschutz wird insbesondere dadurch Rechnung getragen, dass der L-QIF nur qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offensteht, also Marktteilnehmerinnen und -teilnehmern, die fachlich qualifiziert sind, professionell beraten werden oder wegen ihrer Vermögenssituation keines besonderen Schutzes bedürfen.

Als zentrales Korrektiv zur fehlenden Aufsicht durch die FINMA werden zudem spezifische Anforderungen an die Verwaltung gestellt. Sie muss durch bestimmte durch die FINMA beaufsichtigte Institute wahrgenommen werden. Verletzten sie ihre Pflichten in Bezug auf die Verwaltung eines L-QIF in schwerwiegender Weise, so drohen ihnen auf Institutsebene aufsichtsrechtliche Massnahmen.

2 Vernehmlassungsverfahren

Das Vernehmlassungsverfahren wurde am 26. Juni 2019 eröffnet und dauerte bis am 17. Oktober 2019. Zur Teilnahme wurden die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft sowie die interessierten Kreise eingeladen.

Eine Stellungnahme eingereicht haben (jeweils in alphabetischer Reihenfolge):

20 \ COO 3/12