Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/50: Änderung des Kollektivanlagengesetzes (Limited Qualified Investment Funds, L-QIF) · 12 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren Änderung KAG (L-QIF) – Ergebnisbericht
sellschaftsvertrag einer KmGK von sämtlichen Gesellschaftern unterzeichnet und dem Handelsregisteramt als Beleg für die Eintragung eingereicht werden muss. Dies führe dazu, dass die KmGK nicht wie vom Gesetzgeber vorgesehen genutzt werden könne und laufe auch dem mit dem L-QIF verfolgten Zweck der Förderung der Innovation zu wieder. Daher empfiehlt die SFAMA im KAG klarzustellen, dass der Gesellschaftsvertrag einer KmGK durch Mehrheitsbeschluss geändert werden kann, sofern dies im Gesellschaftsvertrag (inkl. der zulässigen Quoren) vorgesehen ist. Der geänderte Gesellschaftsvertrag müsse nicht von sämtlichen Gesellschaftern unterzeichnet werden, sondern nur vom Komplementär. Schliesslich könne der Komplementär den Gesellschaftsvertrag einseitig anpassen, sofern die Anpassung einen Aspekt betrifft, der der Bewilligungspflicht nach Artikel 98 Absatz 2bisKAG unterliegt (namentlich Fragen seiner Organisation, der Zeichnungsberechtigung oder der Delegation von Aufgaben). Solange die vorerwähnte Thematik nicht gelöst werde, würde der
vorgeschlagene Absatz 4 die Problematik nur weiter verschärfen und sollte gestrichen werden.
Artikel 118i VE-KAG (Prüfgesellschaft) wird von Bär & Karrer als unnötig erachtet und zur Streichung empfohlen. Es sei auch unklar welche Informationen den Anlegern zugänglich gemacht werden sollen. Expertsuisse fordert eine Streichung der Pflichtmandatierung (gleiche Prüfgesellschaft für den L-QIF und das verwaltende Institut). Weiter fordert Expertsuisse die Begrenzung des Prüfgegenstandes der für die Produktprüfung zuständigen Prüfgesellschaft auf vertragsrechtlich geregelte rechnungslegungs- bzw. finanzinformationstechnische Aspekte sowie eine Klärung der Aufgabenverteilung zwischen der statutarischen/gesellschaftsrechtlichen Prüfgesellschaft (bei gesellschaftsrechtlich organisierten L-QIF) und der Prüfgesellschaft gemäss Artikel 118i VE-KAG. Schliesslich regt Expertsuisse an, den Adressatenkreis der Berichterstattung – in Abhängigkeit der Ausgestaltung des Prüfgegenstandes – dergestalt neu zu definieren, dass sie den Verantwortlichkeiten und der organisatorischen Ausgestaltung der neuen Fondskategorie hinlänglich Rechnung trägt.
4.3 Stellung der Anlegerinnen und Anleger bei L-QIF, die offene kollektive Kapitalanlagen sind (Art. 118j– 118m VE-KAG)
In Bezug auf Artikel 118j VE-KAG (Erstellung und Änderung des Fondsvertrags) schlagen
Bär & Karrer und SFAMA redaktionelle Anpassungen in Bezug auf Absatz 4 vor. Gemäss Homburger sollten die Absätze 4 und 5 auch den Fall berücksichtigten, dass keine Publikation in den Publikationsorganen erfolgt, sondern dass die Anlegerinnen und Anleger schriftlich oder sonst durch Text informiert werden. Der VSV würde es begrüssen, wenn die Frist für das Inkrafttreten der Änderungen von 30 auf 15 Tage verkürzt würde.
In Artikel 118k VE-KAG (Wechsel der Depotbank) sollte gemäss COPTIS, CP, Homburger, SFAMA, und VAPB auf Artikel 39a FINIG anstatt auf Artikel 118j VE-KAG verwiesen werden. Homburger schlägt zudem vor, dass der Wechsel der Depotbank bei einem L-QIF in der Rechtsform einer SICAV sinngemäss Artikel 74 Absatz 2 KAG geregelt wird. Der VSV spricht sich dafür aus, auch in dieser Bestimmung die Frist für das Inkrafttreten der Änderungen von 30 auf 15 Tage zu verkürzen.
Gemäss Homburger sollte in Artikel 118l VE-KAG (Ausnahmen von der Pflicht zur Ein- und Auszahlung in bar) geregelt werden, dass bei der SICAV Ausnahmen nicht nur in den Statuten, sondern auch im Anlagereglement vorgesehen werden können.
Bär & Karrer würde es begrüssen, wenn in Artikel 118m VE-KAG (Aufschub der Rückzahlung in ausserordentlichen Fällen) vorgesehen würde, dass der Aufschub der Rückzahlung auch in ausserordentlichen Fällen im Fondsvertrag oder in den Statuten vorgesehen sein muss. Homburger hingegen erachtet die vorgeschlagene Regelung als sachgerecht, schlägt aber vor, dass im Gesetzeswortlaut ausdrücklich festgehalten wird, dass keine Berechtigung
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