Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 50 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen
natürlicher Personen (Adressdienstgesetz, ADG)
Absatz1 ADG dürfe nicht zu einer Gebührenpflicht für die Stadt Basel führen. GE weist auf die kantonale Besonderheit hin, dass die Verwaltung der Adressen in einem zentralen System des kantonalen Amts für Bevölkerung und Migration erfolgt und nicht auf Ebene der Gemeinden. AR ist der Ansicht, dass das vorgeschlagene Gebührenmodell zu einer
Ungleichbehandlung von Kantonen führe, abhängig davon, ob der Steuerbezug über die Gemeinden oder durch die Kantone vorgenommen wird.
6.7.1.4 Gebührenbefreiung Städte und Gemeinden / Finanzielle Entschädigung
Einige Kantone unterstützen die Gebührenbefreiung der Gemeinden explizit (AG, BS, JU, ZH). Implizit ist dies auch bei jenen Kantonen der Fall, die eine Gebührenbefreiung der Kantone aufgrund des eigenen Beitrags bei der Datenbewirtschaftung fordern (siehe oben).
Der VSED erachtet die Gebührenbefreiung der Gemeinden und Städte, deren
Einwohnerdienste das Quellregister führen, als Voraussetzung.
Ein Kanton (FR) und zwei Organisationen auf Gemeindeebene fordern eine finanzielle Entschädigung der Datenlieferanten im Prozess der Datenberichtigung.
FR merkt an, dass der NAD langfristig zur Reduktion der Adressanfragen bei den
Gemeinden führen werde, dass diese jedoch zunächst mit einer zusätzlichen
Arbeitsbelastung bei der Korrektur der Daten zu rechnen hätten. Die Kosten seien nicht zu unterschätzen, weshalb der Korrekturprozess vom Bund unterstützt werden sollte.
Der VSED kritisiert, dass Artikel 12 Absatz 3 lediglich die Kostendeckung des Bundes berücksichtige, nicht jedoch die Kostendeckung für die organisatorischen und technischen Aufwände der Gemeinden. Der VSED beantragt die Aufnahme einer neuen Bestimmung zur Entschädigung der Einwohnerdienste. Die Einwohnerdienste sollten an den
Gebühreneinnahmen beteiligt werden, sofern Adressen gegen Gebühr an gewinnorientierte öffentlich-rechtliche Institutionen oder Private weitergegeben werden. Für zusätzliche Aufwände im Zusammenhang mit dem NAD sollen die Einwohnerdienste entschädigt werden. Der SSV unterstützt den Antrag des VSED, eine solche Bestimmung ins Gesetz aufzunehmen. Der Gemeindeverband fordert, dass die Mehrbelastung für die Gemeinden realistisch eingeschätzt und entsprechende Abgeltungsmechanismen geschaffen werden sollen.
6.7.1.5 Gebührenbefreiung Dritte mit gesetzlichem Auftrag / Gleichbehandlung
Seitens der teilnehmenden Organisationen wird ebenfalls eine Gebührenbefreiung gefordert. Dies mit dem Verweis auf die eigene gesetzliche Aufgabe (Stiftung Auffangeinrichtung BVG) oder die Bestimmungen im ATSG (Curafutura, Santésuisse). Einzelne Organisationen weisen auf eine Ungleichbehandlung von bestimmten Akteuren hin (CP, eAHV/IV, BVG).
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG führt mit Verweis auf das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)23 aus, dass sie zwar nicht den Verwaltungen des Bundes angehöre, aber besondere öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehme, weshalb eine Befreiung von der Nutzungsgebühr zu prüfen wäre. Santésuisse und Curafutura sehen einen Widerspruch des ADG zu Artikel 32 ATSG, wonach die
Krankenversicherer berechtigt seien, die Informationen in Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgabe kostenlos bei den Gemeinden zu beziehen. Die Krankenversicherer
23 SR 831.40. Verweis auf Artikel 60 Absatz 2, 2bis und 5 sowie Artikel 60a BVG.