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Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 50 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen

natürlicher Personen (Adressdienstgesetz, ADG)

der Daten nach der AHV-Gesetzgebung zu ergreifen». TI bemerkt, dass das Ergreifen von Datenschutzmassnahmen verpflichtend sein soll und nicht nur eine Sorgfaltspflicht.

Seitens einiger Organisationen (VSED, HEV, SKS) werden ebenfalls Präzisierungen

verlangt:

Der VSED fordert, dass der Umfang der möglichen gesetzlichen Aufgaben nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a genauer umschrieben wird.

Der HEV kritisiert, dass die Vorlage nicht festhalte, wie die organisatorischen Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Daten umgesetzt und kontrolliert werden und fordert, in Artikel 9 die konkreten Massnahmen explizit zu bezeichnen und eine Stelle zu bestimmen, beispielsweise das BFS, die deren Einhaltung überprüft. Der SKS hält fest, dass datenschutzrechtliche Schranken aufgrund der Breite an Zugriffsberechtigten wichtig seien. Es müsse sichergestellt werden, dass es bei Datenzugriffen zu keinem Missbrauch der Daten beispielsweise zu Marketingzwecken und zu keiner Datenweitergabe an Dritte komme.

6.6 5. Abschnitt: Datenschutz

6.6.1 Art. 10 Protokollierung und Auskunftsrecht der betroffenen Person

6.6.1.1 Umsetzung der Protokollierung und der Auskunft über den Datenzugriff

Aus Sicht einiger Kantone (BE, BL, GR, SH, VD) stellen sich rund um die Protokollierung der Zugriffe und die Sicherstellung des Auskunftsrechts der betroffenen Personen

Anschlussfragen:

GR wirft die Frage auf, wie lange die Protokolle aufbewahrt werden, ob die Zugriffsprotokolle aktiv überprüft werden, durch welche Stelle und was die Sanktionen wären und spezifisch, wie Listenabfragen protokolliert und kontrolliert werden können. Diese Fragen seien zu klären, wobei einige Punkte auf Gesetzesstufe zu regeln wären. BE regt an, Artikel 10 Absatz 1 im erläuternden Bericht zu präzisieren, ob die Zugriffe bis zur nutzenden Person rückverfolgt werden können. BL weist darauf hin, dass Abfragen gewisser Behörden

vertrauliche Kontextinformationen zu einer Person ergeben und sensitive Rückschlüsse zulassen. Abfragen und deren Protokollierung seien demnach dem höchsten Schutzbedarf entsprechend zu schützen und der erläuternde Bericht in diesem Punkt zu ergänzen. VD begrüsst, dass der Datenzugriff protokolliert werden soll. Die zugriffsberechtigten Stellen müssten genau bestimmen, welche Personen berechtigt wären, Zugang zu den Daten des NAD zu erhalten. SH vermisst in der Vorlage technisch-organisatorische Vorkehrungen zur Gewährleistung der Rechte der betroffenen Personen. Diese sollten das Abfrageverhalten von Behörden bezüglich ihrer Daten überprüfen können.

Seitens der Organisationen haben sich zwei Teilnehmende (VZGV, Santésuisse) zur

Protokollierung geäussert:

Der VZGV begrüsst die Protokollierung der Abfragen, um Missbräuche zu verhindern und zu bekämpfen, gibt aber zu bedenken, dass dadurch enorme Kosten entstehen könnten.

Santésuisse begrüsst das vorgesehene Auskunftsrecht unter dem Aspekt des

Datenschutzes. Das Abfragerecht dürfe aber nicht für «Massendatenabfragen» missbraucht werden. Im Gesetz sei eine entsprechende «Missbrauchsbestimmung» aufzunehmen.