Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 50 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen

natürlicher Personen (Adressdienstgesetz, ADG)

6.6.1.2 Auskunftsberechtigte

Für zwei Kantone (GR, ZH) ist unklar, warum das Auskunftsrecht auf Personen mit Wohnsitz in der Schweiz beschränkt bleibt:

GR stellt fest, dass die Daten auch Angaben von Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz enthalten könnten, beispielsweise von Personen nach Wegzug ins Ausland oder von

Grenzgängern. ZH verweist auf Artikel 8 des DSG und fordert eine Anpassung.

6.6.1.3 Technische und organisatorischen Anforderungen gemäss AHVG

Zwei Kantone (AG, TI) und eine Organisation (Privatim) wünschen zusätzliche Erläuterungen zur Umsetzung des AHVG.

AG und TI vermissen im erläuternden Bericht Informationen dazu, wie die technischen und organisatorischen Anforderungen an Datenbanken, die die AHVN enthalten gemäss Artikel 153d des Entwurfs zur Revision des AHVG umgesetzt werden und wie dabei sichergestellt wird, dass eine betroffene Person, das Abfrageverhalten von Behörden kontrollieren kann.

Privatim trifft die gleiche Aussage und beantragt zudem, dass entsprechende Ausführungen in die Botschaft aufgenommen werden.

6.6.2 Art. 11 Aufbewahrung und Vernichtung der Daten

6.6.2.1 Aufbewahrungsfrist für Personendaten und Umsetzung der Löschung

Mehrere Kantone (AG, BL, GR, SG, VS, ZH) werfen Fragen zur konkreten Umsetzung auf:

Für GR, VS und ZH ist unklar, worauf sich die Aufbewahrungsdauer von zehn Jahren

bezieht. ZH fordert, dass genauer geregelt wird, ab wann die zehnjährige Frist zu laufen beginnt, auf welche Daten bzw. welchen Datenstand sie sich bezieht und was genau nach Ablauf der Frist gelöscht wird. Weiter sei unklar, wie in einem Todesfall mit dem Datensatz im NAD umgegangen werde. Sinngemäss wirft SG die gleichen Fragen auf. GR wirft die Frage auf, ob die bestehenden Daten nach jeder Lieferung aufbereitet und gelöscht werden und wünscht eine Klärung. BL und VS regen an, dass Daten von aktiven Personen nicht nach 10 Jahren gelöscht werden sollten, sondern einzig von Personen, welche weggezogen oder verstorben sind. AG bemerkt, dass es Fachbereiche gäbe, in denen die Kenntnis der Adresse auch über 10 Jahre hinaus massgebend sei und nennt diesbezüglich Beispiele.

Ein Kanton (GR) erachtet es als nicht sinnvoll, die Frage der Aufbewahrung und der

Vernichtung der Daten einzeln für den NAD zu lösen und regt eine Regelung im DSG an.

Die Parteien und die weiteren Organisationen haben sich nicht zu diesem Punkt geäussert.

6.6.2.2 Aufbewahrungsfrist für Zugriffsprotokolle

Einzelne Kantone (BE, GR, TI) wünschen eine längere Aufbewahrung der Protokolle:

GR ist der Meinung, dass die Frist mindestens ein Jahr und maximal zwei Jahre betragen sollte, da die Überprüfung der Protokolle diese Zeit beanspruche. BE beantragt eine

Ausdehnung der Frist auf fünf Jahre. Es bestehe die latente Gefahr, dass Bürgerinnen und Bürger zu spät Kenntnis von problematischen Anfragen erhalten und somit ihr

Auskunftsrecht nicht adäquat wahrnehmen könnten. TI fordert im Hinblick auf die Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Persönlichkeitsverletzungen eine Frist von 10 Jahren.