Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 50 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen
natürlicher Personen (Adressdienstgesetz, ADG)
6.6.2.3 Aufbau der Daten
NW begrüsst die Regelung in Artikel 11 Absatz 4, wonach nur Daten gespeichert werden, welche nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anfallen. GR regt im genannten Artikel eine redaktionelle Korrektur an.
6.7 6. Abschnitt: Gebühren und Aufteilung der Kosten
6.7.1 Art. 12
6.7.1.1 Gebührenmodell nach Nutzergruppen
Einige Kantone (JU, NW, SH, UR) unterstützen den Vorschlag zur Finanzierung im
Grundsatz, die Mehrheit (AG, AR, BE, BL, FR, GR, LU, NE, OW, TI, TG, VS, VD, ZG, ZH) lehnt das Finanzierungsmodell hingegen hab bzw. verlangt Anpassungen; insbesondere eine Gebührenbefreiung der Kantone (siehe unten).
Unter den Parteien äussert sich einzig die BDP zum vorgeschlagenen Finanzierungsmodell. Eine differenzierte Kostenteilung nach Nutzergruppen mit einer gebührenfinanzierten
Kostendeckung von 80% erscheint aus Sicht der BDP sinnvoll.
Mehrere Organisationen lehnen das vorgeschlagene Finanzierungsmodell grundlegend ab bzw. fordern eine Gebührenbefreiung (siehe unten) oder Anpassungen betreffend die Finanzierung durch den Bund.
Santésuisse interpretiert die Nutzwertanalyse im erläuternden Bericht dahingehend, dass nur rund 35 Prozent des Nutzens auf Dritte entfallen würden und schlägt vor, Artikel 12 Absatz 3 wie folgt anzupassen: [Der Bundesrat regelt die Höhe der Gebühren (…). Er strebt einen Deckungsgrad von «fünfunddreissig Prozent» der Kosten des Bundes an]. eAHV/IV vertritt die Meinung, dass der NAD eine Grundinfrastruktur sei, deren Finanzierung durch den Bund gerechtfertigt erscheine. Eine Kostenbeteiligung seitens der Durchführungsstellen sei auch aufgrund der geschätzten bescheidenen Höhe der Betriebskosten nicht sinnvoll. Swico begründet die Ablehnung des Finanzierungsmodells damit, dass der NAD eine Konkurrenzierung privatwirtschaftlicher Angebote darstelle (z.B. local.ch).
6.7.1.2 (Teilweise) Gebührenbefreiung Kantone / weitere Anpassungen und Fragen
Eine grössere Zahl der Kantone ist der Ansicht, dass die Kantone vom Entrichten einer Gebühr befreit werden sollten. Dies wird insbesondere damit begründet, dass die Kantone Aufgaben im Datenmanagement übernehmen (AG, BE, BL, FR, LU, TI, TG, VS, ZG):
AR, BE, BL, FR, TI, TG, und ZG begründen die Forderung einer Gebührenbefreiung der Kantone damit, dass diese in die Datenlieferung ans BFS involviert seien beziehungsweise wie die Gemeinden zur Qualitätssicherung beitragen würden (ähnlich VS). ZH und LU fordern differenzierter, dass in Kantonen, in denen kantonale Stellen die Datenlieferung übernehmen, diese von der Gebühr zu befreien wären. LU fordert dies auch für weitere Stellen, die gemäss Artikel 4 Absatz 2 Daten liefern. OW und SO weisen ebenfalls auf den Beitrag der Kantone zur Datenbewirtschaftung hin. ZG beantragt, Artikel 12 Absatz 1 wie folgt zu ergänzen: «Von der Entrichtung der Gebühr ausgenommen sind (…) die Einheiten der Kantons- und Gemeindeverwaltungen». TG schlägt folgende Formulierung vor: «Von der Entrichtung einer Gebühr ausgenommen sind (…) die Behörden der Kantone und die Einheiten der Gemeindeverwaltungen».